Anhörungsrüge gegen Zurückweisung eines Versetzungsantrags verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt eine Gehörsverletzung, weil der Senat sich überwiegend an die Auffassung des Bundesministeriums der Verteidigung gehalten habe und wesentliche Vorträge zum Wehrdienstverhältnis nicht berücksichtigt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht verweist die Rüge zurück, weil der Vortrag nicht hinreichend substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sei. Die Entscheidung begründet weiter, dass nicht auf jeden Punkt umfangreichen Vortrags einzugehen ist und die Rüge nicht der nachträglichen Einführung neuer Rechtsargumente dient.
Ausgang: Anhörungsrüge wegen nicht substantiiert dargelegter Gehörsverletzung verworfen; Antragsteller trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur begründet, wenn das angegriffene Entscheidungsdokument bezeichnet und hinreichend substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat.
Zur hinreichenden Substantiierung gehört eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens sowie die Darlegung, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zusätzlich vorgetragen worden wäre und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre.
Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht bereits dann vor, wenn eine letztinstanzliche Entscheidung nicht auf alle Elemente umfangreichen Vortrags eingeht; entscheidend ist, ob der wesentliche Kern des für den Prozessausgang zentralen Vorbringens übergangen wurde.
Art. 103 Abs. 1 GG schafft keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten der Beteiligten zustimmt; die Anhörungsrüge darf ferner nicht dazu verwendet werden, neue materielle Rechtsargumente nachträglich in das Verfahren einzuführen.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Tatbestand
Der Antragsteller wendet sich mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juli 2025 im Verfahren BVerwG 1 W-VR 8.25, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Versetzung zurückgewiesen wurde.
Er macht geltend, dass das Gericht sein rechtliches Gehör verletzt habe, weil es sich in wesentlichen Teilen ausschließlich auf die Rechtsauffassung und Argumentation des Bundesministeriums der Verteidigung stütze und selbst das Gesetz außen vor lasse. Es blende das wesentliche Argument des Antragstellers aus, dass Soldaten Dienst in den Streitkräften (Wehrdienst) leisteten. Sie könnten kein Amt außerhalb der Streitkräfte ausüben. Die Versetzungsverfügung sei nichtig, weil einem Soldaten das Amt des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr nicht übertragen werden könne.
Der Senat habe seinem Vortrag zum Wehrdienstverhältnis bisher kaum Beachtung geschenkt. Wehrdienst und Streitkräfte würden in dem Beschluss sehr oberflächlich behandelt. Ebenso wenig habe sich der Senat mit einer möglichen Treuepflichtverletzung oder Amtsanmaßung befasst. Nachdem Wehrdienst Dienst in den Streitkräften bedeute, könne, ja müsse ein Soldat einen Anspruch auf eine Verwendung in den Streitkräften geltend machen. Soldaten außerhalb der Streitkräfte unterlägen keiner rechtmäßigen Aufsicht. Damit habe sich der Senat nicht auseinandergesetzt. Eine rechtmäßige Aufsicht scheide bereits mangels Befehlsbefugnis außerhalb der Streitkräfte in der öffentlichen Verwaltung aus.
Mit Beschluss vom 11. November 2025 hat der Senat die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B und den Richter am Bundesverwaltungsgericht C zurückgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
1. Die Anhörungsrüge, über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern ohne ehrenamtliche Richter entscheidet (BVerwG, Beschluss vom 22. April 2010 - 1 WB 4.10 - NZWehrr 2010, 211 <211>), bleibt ohne Erfolg, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht ausreichend dargelegt ist (vgl. § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO).
a) Der Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das zur Entscheidung berufene Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>, BVerwG, Beschlüsse vom 18. Dezember 2015 - 1 WNB 1.15 - NZWehrr 2016, 85 <85> m. w. N. und vom 9. Mai 2017 - 1 WNB 3.16 - NZWehrr 2017, 216 <216>). Art. 103 Abs. 1 GG gibt hingegen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht den Argumenten eines Verfahrensbeteiligten zustimmt. Mit der Anhörungsrüge können Rechtsfehler einer Entscheidung nicht geltend gemacht werden, auch nicht mit neuen Argumenten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris Rn. 16 m. w. N.).
Eine Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung, namentlich - wie hier - eine letztinstanzliche, nicht auf jedes Element eines sehr umfangreichen Vortrags eingeht, sondern erst, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass nach der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde. Davon ist auszugehen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Beteiligtenvorbringens zu einer Frage, die nach seiner eigenen Rechtsauffassung für den Prozessausgang von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris Rn. 17 m. w. N.).
Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO muss die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör die angegriffene Entscheidung bezeichnen und darlegen, dass das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Dies erfordert eine im Wesentlichen vollständige und fehlerfreie Wiedergabe des Prozessgeschehens mit substantiierten Ausführungen, zu welchen Sach- und/oder Rechtsfragen der Rügende sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Hinreichend substantiiert ist eine Rüge darüber hinaus nur, wenn der innerhalb der Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingegangenen Anhörungsrüge entnommen werden kann, was der Rügeführer bei nach seiner Ansicht ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwieweit dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 2025 - 1 WB 61.24 - juris Rn. 18 m. w. N.).
b) Ausgehend davon ist eine Gehörsverletzung schon nicht ausreichend dargelegt. Der Antragsteller hat bereits nicht konkret aufgezeigt, ob und an welcher Stelle er im Verfahren BVerwG 1 W-VR 8.25 das vom Senat seiner Auffassung nach übergangene Vorbringen tatsächlich getätigt hat. Das hätte ihm jedenfalls angesichts seines umfänglichen, wiederholt ergänzten und korrigierten Vortrags oblegen.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Beschluss, dass gegen den Einsatz von Soldaten in der Bundeswehrverwaltung jedenfalls keine grundsätzlichen verfassungs- und einfachrechtlichen Bedenken bestehen (Rn. 28 ff.). Soweit der Antragsteller der Auffassung ist, dass sich der Senat mit von ihm aufgeworfenen Fragen "kaum" oder "nur oberflächlich" auseinandergesetzt habe, gesteht er damit gerade zu, dass eine solche Auseinandersetzung stattgefunden hat. Auf jedes einzelne Element seines umfangreichen Vortrags musste der Senat nach den oben dargestellten Maßstäben ohnehin nicht und erst recht nicht mit einer den Wünschen des Antragstellers entsprechenden Begründungstiefe eingehen. Ansonsten setzt der Antragsteller mit seinem Vortrag im Anhörungsrügeverfahren der Rechtsauffassung des Senats lediglich seine eigene entgegen und ergänzt seine vorangegangene materiell-rechtliche Argumentation.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i. V. m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.