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BVerwG·1 W-VR 1.26·25.03.2026

Eilantrag gegen Einsatz von Militärpersonal in Bundeswehrverwaltung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWehr- und SoldatenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller verlangte die Aussetzung bzw. Untersagung des Einsatzes bestimmter Militärpersonen in einer Bundeswehr-Dienststelle. Das BVerwG lehnte die Anträge insgesamt als unzulässig und unbegründet ab und verwies auf frühere Entscheidungen. Es sah keine Unmöglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz zu suchen, und verneinte die von ihm gerügte Strafbarkeitsgefahr nach §132 StGB bei dienstgemäßer Tätigkeit.

Ausgang: Anträge auf einstweilige Anordnung gegen den Einsatz von militärischem Personal in einer Bundeswehrdienststelle als unzulässig und unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht substantiiert darlegt, dass ihm nachträglicher Rechtsschutz unzumutbar oder unmöglich ist.

2

Eine strafrechtliche Gefahr nach §132 StGB besteht bei ordnungsgemäßer Dienstausübung nicht, weil das Merkmal des "unbefugten" Handelns die fehlende Einwilligung maßgeblicher staatlicher Stellen voraussetzt.

3

Die Übertragung dienstlicher Aufgaben durch die zuständige Verwaltungsbehörde begründet die Befugnis der handelnden Soldaten und schließt ein unbefugtes Handeln im Sinne von §132 StGB aus.

4

Bedenken gegen den Einsatz von Soldaten in Verwaltungsdienststellen rechtfertigen nur aus besonderen Gründen die Anordnung einstweiliger Maßnahmen; bloße Besorgnisse sind grundsätzlich unbegründet.

Relevante Normen
§ 132 StGB

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Gründe

1

Die wörtlich gestellten Anträge des Antragstellers,

"den BMVg zu verpflichten, den Einsatz der BeaAngelMilPers gegenüber dem ASt bis zur Klärung der Rechtslage auszusetzen, hilfsweise den BeaAngelMilPers bis dahin zu untersagen, Befehls- und Disziplinarbefugnisse gegenüber dem ASt auszuüben,"

haben keinen Erfolg. Sie sind, auch wenn sie als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss der noch nicht anhängigen Hauptsache gewertet werden können, unzulässig und unbegründet. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 17. September 2024 - 1 W-VR 6.24 - (juris Rn. 14) verwiesen.

2

Es ist auch im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller unmöglich oder unzumutbar wäre, gegen eventuelle truppendienstliche Maßnahmen nachträglichen (Eil-)Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die von ihm dafür ins Feld geführte Gefahr, dass er sich allein durch eine Betätigung im Bundesamt ... (...) nach § 132 StGB strafbar machen würde, liegt bei ordnungsgemäßer Dienstausübung schon deshalb fern, weil er jedenfalls nicht "unbefugt" im Sinne dieser Vorschrift handeln würde. Unbefugtes Handeln setzte voraus, dass er ohne die Einwilligung der maßgeblichen staatlichen Stellen handeln würde (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1993 - 4 StR 416/93 - ​NJW 1994, 1228 <1229> Rn. 20; Sternberg-Lieben/​Steinberg, in: Schönke/​Schröder, StGB, 31. Aufl. 2025, § 132 Rn. 11). Das ist hier aber nicht der Fall. Dem Antragsteller wurde die Wahrnehmung seiner Aufgaben im ... mit Verfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 3. April 2025 übertragen, was nach der auch hier gebotenen summarischen Betrachtung nicht zu beanstanden ist (dazu BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2025 ​- 1 W-VR 8.25 - juris Rn. 19 ff.). Zudem wurde er nach eigener Aussage seitens eines "Zivilisten" im ... ausdrücklich zur Aufnahme seines Dienstes aufgefordert.

3

Mit den Bedenken des Antragstellers gegen eine Tätigkeit von Soldaten in einer Dienststelle der Bundeswehrverwaltung hat sich der Senat im Übrigen wiederholt und intensiv auseinandergesetzt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Juli 2025 - 1 W-VR 8.25 - juris Rn. 30 ff. und vom 29. Januar 2026 - 1 WB 20.25 - Rn. 28). Hiernach sind die Bedenken, die der Antragsteller gegen seinen Einsatz beim ... oder dem seiner Vorgesetzten vorbringt, unbegründet.