Zur Vollzugshinderung einer Abschiebungsandrohung durch § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte einstweiligen Rechtsschutz, um die Vollziehung seiner Abschiebung zu verhindern. Das BVerwG wies den Antrag ab, weil die Abschiebung auf einer Abschiebungsandrohung einer anderen Behörde beruhte, nicht auf einer Abschiebungsanordnung nach §58a AufenthG. §58a Abs.4 Satz3 AufenthG hindert nur den Vollzug von Abschiebungsanordnungen nach §58a AufenthG. Zuständig für den effektiven Rechtsschutz ist das Verwaltungsgericht Kassel; ein bereits dort anhängiges Verfahren besteht.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Verhinderung der Abschiebung abgewiesen; BVerwG nicht zuständig für Abschiebungsandrohungen anderer Behörden
Abstrakte Rechtssätze
§58a Abs.4 Satz3 AufenthG verhindert den Vollzug ausschließlich von Abschiebungsanordnungen, die nach §58a AufenthG erlassen wurden, nicht aber den Vollzug von Abschiebungsandrohungen anderer Behörden.
Das Vorliegen oder der Widerruf eines Abschiebungsverbots ist in dem jeweils konkret zuständigen Verfahren eigenständig zu prüfen; Entscheidungen oder Anträge in anderen Verfahren begründen keinen Schutz nach §58a Abs.4 Satz3 AufenthG.
Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach §50 Abs.1 Nr.3 VwGO erstreckt sich nur auf Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach §58a AufenthG und deren Vollziehung.
Ist ein zuständiges Verfahren bei dem Verwaltungsgericht bereits anhängig, kann das Bundesverwaltungsgericht von einer Verweisung des Antrags absehen und den Antrag abweisen bzw. nicht an sich ziehen.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers, im Wege einstweiliger Anordnung anzuordnen, dass seine Abschiebung vorläufig nicht vollzogen werden darf, hat keinen Erfolg.
Nach dem Vorbringen des Antragsgegners soll der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG, sondern einer vollziehbaren Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel vom 23. Mai 2019 abgeschoben werden. § 58a Abs. 4 Satz 3 AufenthG steht nach Systematik und Sinn und Zweck der Regelung nur dem Vollzug einer Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG entgegen. Sie hindert hingegen nicht den Vollzug einer von einer anderen Behörde erlassenen Abschiebungsandrohung. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Hessische Ministerium des Innern und für Sport bei Erlass der Abschiebungsanordnung zunächst von einem Abschiebungsverbot bezüglich des Irak ausgegangen ist, dieses aber inzwischen widerrufen hat und hiergegen beim Bundesverwaltungsgericht vorläufiger Rechtsschutz beantragt worden ist (1 VR 3.19). Denn das Bestehen von Abschiebungsverboten ist im jeweiligen Verfahren selbstständig zu prüfen. Dem Antragsteller ist insoweit effektiver Rechtsschutz gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel beim Verwaltungsgericht Kassel eröffnet. Einen entsprechenden Antrag hat er heute bei dem Verwaltungsgericht Kassel gestellt.
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung, dass der Antragsteller nicht auf der Grundlage der Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Kassel abgeschoben werden darf, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zuständig, da sich dessen erstinstanzliche Zuständigkeit gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 3 VwGO auf Streitigkeiten gegen Abschiebungsanordnungen nach § 58a AufenthG und ihre Vollziehung beschränkt.
Von einer Verweisung des Rechtsschutzantrages an das Verwaltungsgericht Kassel sieht der Senat mit Blick auf das dort bereits anhängige Verfahren ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.