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BVerwG·1 PKH 7/11, 1 PKH 7/11 (1 C 6/10)·19.04.2011

Nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte in der mündlichen Verhandlung die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Anwalts. Streitfrage war, ob eine nachträgliche PKH-Bewilligung nach Abschluss des Rechtszugs möglich ist. Das BVerwG verneint dies: Voraussetzung ist, dass der Antrag vor Abschluss gestellt wurde und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt sind. Hier fehlten die nach §117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Belege, sodass die Bewilligung versagt wurde.

Ausgang: Antrag auf nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung abgewiesen, da erforderliche Belege fehlten und Voraussetzungen nicht vor Abschluss erfüllt waren

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Rechtszugs einen PKH-Antrag gestellt und alles zur Bewilligung Erforderliche getan hat.

2

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzen die Erfüllung der formellen Voraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO voraus.

3

Ein PKH-Antrag, dem die nach §117 Abs.2 ZPO vorzulegenden Belege fehlen, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Bewilligung und kann abgelehnt werden.

4

Die bloße Stellung eines PKH-Antrags in einer mündlichen Verhandlung unmittelbar vor Abschluss des Verfahrens ersetzt nicht die erforderliche rechtzeitige und vollständige Antragstellung.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO§ 114 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 18. Dezember 2009, Az: OVG 3 B 22.09, Urteil

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind nicht gegeben (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Durch Prozesskostenhilfe soll der bedürftigen Partei die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden (§ 114 Satz 1 ZPO). Nach der Beendigung eines Rechtszugs ist eine nachträgliche Bewilligung daher nur möglich, wenn der Antragsteller vor Abschluss des Verfahrens einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt und alles zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat (Beschluss vom 1. Juli 1991 - BVerwG 5 B 26.91 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23). Vorliegend hat die Klägerin ihren Prozesskostenhilfeantrag zwar in der mündlichen Verhandlung vor Abschluss des das Revisionsverfahren beendenden Vergleichs gestellt, diesem aber entgegen § 117 Abs. 2 ZPO keinerlei Belege beigefügt.