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BVerwG·1 PKH 5/10, 1 PKH 5/10 (1 B 12/10)·28.05.2010

Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist; Prozesskostenhilfeantrag; Begründungserfordernis

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Das BVerwG lehnte die PKH ab, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot. Eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist wurde verneint, da die Begründung nicht in groben Zügen die Zulassungsgründe nach §132 Abs.2 VwGO darlegte. Ein bloßer Verweis auf frühere Schriftsätze genügt nicht.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Beschwerdebegründung verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsrechtszug setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 S.1, §121 ZPO).

2

Wiedereinsetzung in die Beschwerdebegründungsfrist gem. §60 VwGO kommt nicht in Betracht, wenn der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis zum Fristablauf nicht wenigstens in groben Zügen darlegt, worin er einen Zulassungsgrund i.S.v. §132 Abs.2 VwGO sieht.

3

Zur Prüfung der Zulassung der Revision ist ein Mindestmaß an konkreter Begründung erforderlich; ein bloßer Verweis auf erst- und zweitinstanzliche Schriftsätze und pauschale Behauptungen genügen nicht.

4

Ist die Beschwerde innerhalb der Frist des §133 Abs.3 S.1 VwGO nicht ausreichend begründet, führt dies zur Unzulässigkeit bzw. Aussichtslosigkeit der Beschwerde.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 VwGO§ 133 Abs 3 S 1 VwGO§ 60 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO§ 132 Abs. 2 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 19. Februar 2010, Az: 7 A 11134/09, Urteil

Gründe

1

Der Kläger hat Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2010 eingelegt. Seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und des sich ggf. anschließenden Revisionsverfahrens kann nicht stattgegeben werden, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird schon deshalb keinen Erfolg haben können, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet worden ist. Eine Wiedereinsetzung gem. § 60 VwGO in diese Frist wegen eines rechtzeitig gestellten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt dann nicht in Betracht, wenn der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer nicht bis zum Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist wenigstens in groben Zügen dargelegt hat, inwiefern er einen Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO für gegeben hält (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. September 1964 - BVerwG 8 B 57.64 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 34, vom 13. September 1989 - BVerwG 1 ER 619.89 - Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 20 und vom 1. September 1994 - BVerwG 11 PKH 4.94 - Buchholz 436.36 § 17 BAföG Nr. 16). Dazu gehört ein gewisses Maß an Begründung, das dem Gericht eine ausreichende Grundlage für die Prüfung der Frage bietet, ob die Revision zuzulassen ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

3

Diesen Anforderungen genügt die Begründung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Schriftsatz vom 14. April 2010 nicht. Der Verweis auf die bisherigen Schriftsätze sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Verfahren verbunden mit der Behauptung, der Kläger habe alles ihm Mögliche getan, um Ausweispapiere zu erhalten, reicht dafür nicht aus.