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BVerwG·1 C 9/10·28.10.2011

Kostenverteilung nach Erledigungserklärung; Erfordernis deutscher Sprachkenntnisse für Visum zum Familiennachzug

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Rechtsstreit hinsichtlich mehrerer Kläger für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin gemäß § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO einzustellen. Für einen Kläger blieb die erstinstanzliche Abweisung rechtskräftig (1/5 der Kosten). Die verbleibenden Kosten sind nach § 161 Abs. 2 VwGO gerecht zu verteilen: erst- und zweitinstanzliche Kosten gegeneinander aufgehoben, die Revisionskosten hälftig geteilt. Entscheidungsgrund war eine zwischenzeitliche Sachlagenänderung und die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit der deutschen Sprachvoraussetzung mit Richtlinie 2003/86/EG.

Ausgang: Verfahren nach gemeinsamer Erledigung eingestellt; Unwirksamkeit der Vorentscheidungen für mehrere Kläger festgestellt; Kosten größtenteils gegeneinander aufgehoben, Revisionskosten hälftig geteilt, 1/5 der erstinstanzlichen Kosten zu Lasten einer Klägerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gemeinsamer Erledigung ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der Vorentscheidungen hinsichtlich der erledigten Anträge festzustellen.

2

Über verbleibende Kosten entscheidet das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes; dies kann Aufhebung oder Teilung der Kosten rechtfertigen.

3

Die zwischenzeitliche Erteilung der begehrten Leistung durch die Behörde während des Revisionsverfahrens begründet nicht automatisch die Stellung der Behörde als Unterlegene und rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Auferlegung sämtlicher Verfahrenskosten auf die Behörde.

4

Sind aufgrund einer Sachlagenänderung unionsrechtliche Fragen offen, die einer Vorabentscheidung des EuGH bedürfen, kann dies nach § 155 Abs. 1 VwGO die hälftige Teilung der Revisionskosten rechtfertigen; für erst- und zweitinstanzliche Kosten kann aus Gründen der Billigkeit die Aufhebung angeordnet werden.

Relevante Normen
§ 161 Abs 2 VwGO§ 30 Abs 1 S 1 Nr 2 AufenthG 2004§ Art 7 Abs 2 EGRL 86/2003§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2010, Az: 3 B 9.08, Urteil

vorgehend VG Berlin, 12. Dezember 2006, Az: XX, Urteil

Gründe

1

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit, soweit er noch anhängig war, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 141 und 125 Abs. 1 VwGO einzustellen und die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen, soweit sie die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 betreffen, festzustellen. Unberührt davon bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der rechtskräftig gewordenen Abweisung der Klage der Klägerin zu 2 einschließlich der Kostenentscheidung zu deren Lasten, die sich auf 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bezieht.

2

Über die danach verbleibenden Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dem entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz (abzüglich 1/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die auf die Klägerin zu 2 entfallen) gegeneinander aufzuheben.

3

Eine Belastung der Beklagten mit den gesamten verbliebenen Kosten des Verfahrens kommt entgegen der Ansicht der Kläger nicht in Betracht. Zwar hat die Beklagte sich im Revisionsverfahren bereit erklärt, den Klägern die begehrten Visa zum Familiennachzug nach Vorlage der erforderlichen Reisedokumente zu erteilen und die Kläger damit der Sache nach klaglos gestellt. Er hat sich dadurch aber nicht freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben, sondern lediglich auf die erst während des Revisionsverfahrens eingetretene unstreitige Änderung der Sachlage (durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an den Ehemann der Klägerin zu 1) reagiert. Aufgrund der Sachlagenänderung waren die Erfolgsaussichten für das Visumbegehren der Kläger nunmehr - anders als bisher - als offen anzusehen. Denn der Familiennachzug fiel damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/86/EG, so dass die Frage, ob das Erfordernis einfacher deutscher Sprachkenntnisse in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie vereinbar ist, mit Rücksicht auf die inzwischen veränderte Auffassung der Europäischen Kommission (vgl. Stellungnahme vom 4. Mai 2011 (Sj.g <2011> 540657 im Verfahren C-155/11 PPU, Imran) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung hätte vorgelegt werden müssen. Angesichts dessen ist über die Kosten des Verfahrens in Anwendung des in § 155 Abs. 1 VwGO enthaltenen Rechtsgedankens zu entscheiden, der vorsieht, die Kosten entweder gegeneinander aufzuheben oder zu teilen. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, mit Blick auf die nunmehr offenen Erfolgsaussichten der Klagen die Kosten des Revisionsverfahrens zwischen den Klägern und der Beklagten hälftig zu teilen. Hinsichtlich der Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens erscheint es aufgrund der Gesamtumstände des Falles dagegen angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es besteht kein Anlass, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus Billigkeit einem der Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen.

4

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG.