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BVerwG·1 C 32/18·19.08.2020

Aufrechterhaltung eines Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses

Öffentliches RechtAsyl- und FlüchtlingsrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hält den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 aufrecht. Begründet wird dies damit, dass das EuGH‑Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen die an den Gerichtshof gerichteten Fragen nicht eindeutig beantwortet. Insbesondere bedarf die Anwendung von Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU bei wiederhergestellter Familieneinheit weiterer Klärung, etwa zur relevanten Zeitbestimmung der Minderjährigkeit.

Ausgang: Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15.8.2019 wird aufrechterhalten, da die Vorlagefragen durch das EuGH‑Urteil nicht eindeutig beantwortet sind.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein nationaler Aussetzungs- und Vorlagebeschluss ist aufrechtzuerhalten, wenn die an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen nicht eindeutig durch ein EuGH‑Urteil beantwortet werden.

2

Die Auslegung einer Bestimmung einer EU‑Richtlinie beseitigt nicht automatisch den Klärungsbedarf für die Auslegung einer anderen Richtlinie, wenn sich unterschiedliche Regelungszwecke oder spezifische Anwendungsfälle ergeben.

3

Bei der Beurteilung, ob die aus Minderjährigkeit folgende besondere Schutzbedürftigkeit für Familienzusammenführung maßgeblich ist, können verschiedene Zeitpunkte relevant sein (z.B. Asylantrag des Familienangehörigen, Asylantrag des Schutzberechtigten, Zuerkennung des Schutzstatus, Wiederherstellung der Familieneinheit).

4

Die Unterscheidung zwischen Flüchtlingseigenschaft und subsidiärem Schutz ist für die Auslegung unionsrechtlicher Anspruchsvoraussetzungen von Bedeutung; die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ex nunc und ist entsprechend zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ Art 4 Abs 1 UAbs 1 Buchst c EGRL 86/2003§ Art 2 Buchst j EURL 95/2011§ Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG§ Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 RL 2011/95/EU

Vorinstanzen

vorgehend VG Stuttgart, 23. Mai 2018, Az: A 1 K 17/17, Urteil

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten.

Gründe

1

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 15. August 2019 wird aufrechterhalten, da die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (eindeutig) beantwortet worden sind.

2

Mit diesem Urteil hat der Gerichtshof eine Auslegung unter anderem von Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 S. 12) (im Folgenden: RL 2003/86/EG) vorgenommen. Gegenstand des Aussetzungs- und Vorlagebeschlusses vom 15. August 2019 ist demgegenüber Art. 2 Buchst. j Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9, ber. ABl. 2017 L 167 S. 58) bei der Anwendung einer nationalen Regelung, die das Recht auf Wahrung des im Aufnahmemitgliedstaat bereits wiederhergestellten Familienverbands gemäß Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU umsetzt. Es bedarf weiterhin der Klärung unter Berücksichtigung der Besonderheiten dieser Situation und der Regelungen der Richtlinie 2011/95/EU, ob die aus der Minderjährigkeit folgende, mit Eintritt der Volljährigkeit wegfallende besondere Schutz- und Betreuungsbedürftigkeit Bedeutung für die Frage hat, nach welchem Zeitpunkt sich die Minderjährigkeit der schutzberechtigten Person in diesem Zusammenhang beurteilt. Außer dem Zeitpunkt der Asylantragstellung des Familienangehörigen können hier weitere Zeitpunkte von Bedeutung sein, etwa der Zeitpunkt der Asylantragstellung des Schutzberechtigten, der Zeitpunkt der Zuerkennung des Schutzstatus und der Zeitpunkt, in dem die Familieneinheit im Aufnahmemitgliedstaat wiederhergestellt worden ist (vgl. Vorlagefrage 1). Bei alledem kann auch zu berücksichtigen sein, dass der Schutzberechtigte kein anerkannter Flüchtling ist, sondern nur subsidiären Schutz erhalten hat, mithin der Gedanke einer rein deklaratorischen Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ungeachtet dessen nicht direkt greift, dass deren Prüfung nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofes nach der Durchführung einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat.

3

Die Auslegung, die Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG durch das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 erfahren hat, beseitigt aus Sicht des Gerichts auch nicht den Klärungsbedarf in Bezug auf die Vorlagefragen 2 bis 4.