Kostenentscheidung nach Hauptsachenerledigung; unzulässiger Asylantrag
KI-Zusammenfassung
Die Parteien erklärten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt; das Revisionsverfahren wurde daher eingestellt. Die Entscheidung der Vorinstanz wurde gemäß einschlägiger Vorschriften wirkungslos erklärt. Die Beklagte trägt nach billigen Ermessen die Verfahrenskosten, da sie das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat. Gerichtskosten nach §83b AsylG entfallen.
Ausgang: Revisionsverfahren nach übereinstimmender Erledigungserklärung eingestellt; Vorinstanzentscheidung wirkungslos; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.
Abstrakte Rechtssätze
Erklären die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 VwGO einzustellen.
Wird ein Verfahren wegen Erledigung eingestellt, ist die Entscheidung der Vorinstanz nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. der analogen Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden; in der Regel trifft die Kostenlast denjenigen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat.
Gerichtskosten im asylrechtlichen Verfahren werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
Der Gegenstandswert für die Gebührenberechnung richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG; eine Abweichung setzt die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 RVG voraus.
Vorinstanzen
vorgehend VG Düsseldorf, 21. Juli 2020, Az: 22 K 8762/18.A, Urteil
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2020 ist wirkungslos.
Die Beklagte trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Gründe
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 i. V. m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist die Entscheidung der Vorinstanz wirkungslos.
Über die Kosten des Verfahrens in allen Instanzen ist nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der das erledigende Ereignis aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - Buchholz 402.251 § 31 AsylG Nr. 1 Rn. 7). Danach hat hier die Beklagte die Kosten zu tragen, da sie den Revisionskläger klaglos gestellt hat.
Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.