Änderung der Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung von Fragen zur Sekundärmigration von anerkannten Flüchtlingen
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hob den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27.06.2017 für die Fragen 1 und 2 auf, da der EuGH die maßgeblichen Fragen in den verbundenen Verfahren (Ibrahim u.a.) beantwortet hat. Weiterer Klärungsbedarf besteht zur Frage 3, ob eine schriftliche Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren einen fehlenden persönlichen Anhörungsakt nach Art.14 Abs.1 RL 2013/32/EU heilen kann. Diese spezifische Frage wurde vom EuGH in den entschiedenen Fällen nicht behandelt.
Ausgang: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss hinsichtlich Fragen 1 und 2 aufgehoben; Frage 3 bleibt offen und erfordert weitere Klärung
Abstrakte Rechtssätze
Hat der Gerichtshof der Europäischen Union in verbundenen Verfahren bereits eine konkrete Rechtsfrage entschieden, kann ein nationaler Aussetzungs- und Vorlagebeschluss in Bezug auf diese Frage aufgehoben werden.
Bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach Art.33 Abs.2 Buchst. a RL 2013/32/EU ist zu prüfen, ob das Fehlen einer persönlichen Anhörung die Entscheidung berührt; diese Frage kann nicht als beantwortet gelten, soweit der EuGH sie in entsprechenden Fällen nicht entschieden hat.
Ob die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren einen Anhörungsmangel nach Art.14 Abs.1 RL 2013/32/EU heiligt, ist eine eigenständige unionsrechtliche Prüfungsfrage.
Nationale Regelungen, wonach ein unterbliebener persönlicher Anhörungsakt nicht zur Aufhebung einer Unzulässigkeitsentscheidung führt, sofern der Antragsteller im Rechtsbehelfverfahren alle Umstände vorbringen kann und die Sachentscheidung nicht anders ausfallen würde, bedürfen einer Verträglichkeitsprüfung mit Art.14 Abs.1 RL 2013/32/EU.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Mai 2016, Az: 13 A 1490/13.A, Urteil
vorgehend VG Minden, 15. April 2013, Az: 10 K 1095/13.A
Gründe
1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 ist nach Anhörung der Beteiligten hinsichtlich der auf die Bedeutung der Lebensbedingungen für anerkannte Schutzberechtigte in anderen Mitgliedstaaten bei einer Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG gerichteten Fragen 1 und 2 aufzuheben. Durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a.) sind die Fragen beantwortet.
2. Das Gericht sieht aus den in seinem Vorlagebeschluss vom 27. Juni 2017 (Rn. 38 bis 47) benannten Gründen hingegen weiterhin Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage 3, ob Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2013/32/EU bzw. die Vorgängerregelung in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2005/85/EG der Anwendung einer nationalen Bestimmung entgegensteht, wonach eine unterbliebene persönliche Anhörung des Antragstellers bei einer von der Asylbehörde in Umsetzung der Ermächtigung in Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU bzw. der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2005/85/EG ergangenen Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung wegen fehlender Anhörung führt, wenn der Antragsteller im Rechtsbehelfsverfahren Gelegenheit hat, alle gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung sprechenden Umstände vorzubringen und auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens in der Sache keine andere Entscheidung ergehen kann. Diese Frage wird in dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17, auf das dessen Anfrage vom 26. März 2019 Bezug nimmt, nicht behandelt. Offen ist insbesondere die vom Senat aufgeworfene Frage, ob in Fällen einer unterlassenen Anhörung des Betroffenen zu den Unzulässigkeitsgründen durch die Asylbehörde auch die Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren zur Heilung des Anhörungsmangels ausreicht.