Vorabentscheidungsersuchen zum Ausweisungsschutz assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger; Aufhebung des Vorlagebeschlusses
KI-Zusammenfassung
Der Senat hob das Vorabentscheidungsersuchen auf, weil der EuGH die vorgelegte Auslegungsfrage in der Rechtssache C‑371/08 (Ziebell) bereits negativ beantwortet hatte. Streitpunkt war, ob Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Ausweisungsschutz gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a der RL 2004/38/EG gewährt. Weitere unionsrechtliche Zweifel sah das Gericht nicht. Ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO erfüllt die in Art. 9 Abs. 1 der RL 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien.
Ausgang: Vorlagebeschluss aufgehoben; Vorabentscheidungsersuchen unterbleibt, da der EuGH die Frage bereits abschließend geklärt hat.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vorlagebeschluss ist aufzuheben, wenn der Gerichtshof der Europäischen Union die vorgelegte Auslegungsfrage bereits in anderen Verfahren abschließend beantwortet hat.
Der Ausweisungsschutz nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 richtet sich nicht nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG (negative Klärung durch den EuGH in C‑371/08).
Ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO entspricht den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen verfahrensrechtlichen Garantien gegenüber assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 5. September 2008, Az: 18 A 855/07, Beschluss
Gründe
I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. August 2009 dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) im Wege der Vorabentscheidung eine Frage zur Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vorgelegt. Diese Frage hat der Gerichtshof in einem anderen Verfahren mit Urteil vom 8. Dezember 2011 - Rs. C-371/08, Ziebell - beantwortet. Der Gerichtshof hat in dem hier vorliegenden Verfahren angefragt, ob an der Vorlage festgehalten wird. Die Beteiligten haben zur Frage der Aufhebung des Vorlagebeschlusses Stellung genommen.
II.
Der Vorlagebeschluss ist aufzuheben. Die im Wege des Vorabentscheidungsersuchens gemäß Art. 234 EG (nunmehr: Art. 267 AEUV) vorgelegte Frage, ob der Schutz vor Ausweisung gemäß Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 zugunsten eines türkischen Staatsangehörigen, der eine Rechtsposition nach Art. 7 ARB 1/80 gegenüber dem Mitgliedstaat besitzt, in dem er seinen Aufenthalt in den letzten zehn Jahren gehabt hat, sich nach Art. 28 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2004/38/EG richtet, hat der Gerichtshof nunmehr im negativen Sinne geklärt.
Weitere unionsrechtliche Zweifelsfragen zu dem durch Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 vermittelten Ausweisungsschutz, die sich in dem hier vorliegenden Verfahren stellen könnten, sind nicht ersichtlich. Sie ergeben sich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers. Dieser macht im Wesentlichen geltend, ein Widerspruchsverfahren genüge nicht den sich aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ergebenden verfahrensrechtlichen Anforderungen, die auch nach Aufhebung der Richtlinie auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anzuwenden seien. Der Senat hat dazu bereits in seinem Vorlagebeschluss (a.a.O. Rn. 26) Stellung genommen und auf seine Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen (Urteil vom 13. September 2005 - BVerwG 1 C 7.04 - BVerwGE 124, 217 <221 f.>). Danach entspricht ein Vorverfahren nach § 68 ff. VwGO den in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG enthaltenen Verfahrensgarantien. Unionsrechtlicher Klärungsbedarf ist insoweit nicht ersichtlich.