Teilaufhebung Aussetzungs- und Vorlagebeschluss EuGH (teilweise Klärung Vorlagefragen EuGH)
KI-Zusammenfassung
Der Senat hebt den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2.8.2017 insoweit auf, als der EuGH in den verbundenen Rechtssachen die Fragen 1 Buchst. a und 2 beantwortet hat. Weiterhin offen bleibt Frage 1 Buchst. b zur Anwendung von Art.33 Abs.2 Buchst. a RL 2013/32/EU bei besonderer Verletzbarkeit und extremer materieller Not mit Blick auf Art.4 GRC/Art.3 EMRK. Die Entscheidung ist relevant dafür, ob solche Vorbringen schon bei der Unzulässigkeitsprüfung oder erst bei Abschiebungsentscheidungen zu berücksichtigen sind.
Ausgang: Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss wird insoweit aufgehoben, als Fragen 1a und 2 dem EuGH bereits beantwortet sind; Frage 1b bleibt offen und bedarf weiterer Klärung.
Abstrakte Rechtssätze
Art.33 Abs.2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU steht dem Mitgliedstaat nicht entgegen, einen Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn der Antragsteller im anderen Mitgliedstaat keiner ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art.4 GRC ausgesetzt wäre.
Bei besonders vulnerablen Personen, die infolge extremer materieller Not unabhängig von ihrem Willen in einer Lage extremer Bedürftigkeit sind, bedarf die Frage, ob Art.33 Abs.2 Buchst. a die Unzulässigkeitsbefugnis ausschließt, gesonderter Klärung.
Die Notwendigkeit eines neuerlichen Asylverfahrens kann durch andere Schutzmaßnahmen – etwa ein Abschiebungsverbot, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die Gewährung zumindest teilweiser/temporärer Rechte zur Deckung der Grundbedürfnisse – ersetzt werden.
Es ist entscheidungserheblich, ob Vorbringen zur Gefahr einer gegen Art.4 GRC verstoßenden Behandlung bereits bei der Prüfung der Unzulässigkeit zu berücksichtigen sind oder erst bei der Entscheidung über die Aufforderung zur Ausreise bzw. Abschiebung.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 4. November 2016, Az: 3 A 1322/16.A, Urteil
vorgehend VG Wiesbaden, 21. Juli 2015, Az: 2 K 1757/14.WI.A
Gründe
1. Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 ist nach Anhörung der Beteiligten aufzuheben, soweit er die Fragen 1 Buchst. a und 2 betrifft. Diese Fragen sind durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 ([ECLI:EU:C:2019:219], Ibrahim u.a.) beantwortet.
2. Das Gericht sieht hingegen weiterhin Klärungsbedarf in Bezug auf die Frage 1 Buchst. b im Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 2. August 2017 zur Anwendung der Befugnis des Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU in Fällen, in denen die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits internationalen Schutz gewährt hat, gegen Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK verstößt.
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 allerdings dahin erkannt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als subsidiär Schutzberechtigten erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren. Dies trifft keine ausdrückliche Aussage zu der Frage, ob Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, wenn der Antragsteller - unter Beachtung der besonders hohen Schwelle der Erheblichkeit, wie sie sich aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2019 in der Rechtssache C-163/17 ([ECLI:EU:C:2019:218], Jawo Rn. 91) ergibt - einer ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu erfahren, weil er sich aufgrund seiner besonderen Verletzbarkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände.
Aus dem Urteil vom 19. März 2019 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 mag zwar der Umkehrschluss gezogen werden, dass für diesen Fall Art. 33 Abs. 2 Buchst. a Richtlinie 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat verbietet, diese Befugnis auszuüben, und dann folgerichtig gebietet, auf einen neuerlichen Asylantrag hin das Schutzbegehren erneut zur Sache zu prüfen (soweit keine anderweitigen Gründe für die Unzulässigkeit vorliegen). Dieser Umkehrschluss ist indes keineswegs eindeutig und zwingend, zumal der Gerichtshof Veranlassung gesehen haben mag, in seinem Urteil vom 19. März 2019 zu dieser Frage keine Stellung zu nehmen, und er insoweit auch nicht den Schlussantrag des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 in den verbundenen Rechtssachen C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 (Rn. 92, Rn. 123 Nr. 3) aufgegriffen hat. Auch das vorlegende Gericht hat bereits in seinem Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 2.17 - (Rn. 24) ausgeführt, dass es selbst in Fällen der außergewöhnlichen Situation einer drohenden Verletzung des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nicht notwendig der Durchführung eines neuerlichen Asylverfahrens bedürfe; der Gefahr, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, könne für den Ausländer hinreichend durch ein Verbot der Abschiebung in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung, die Erteilung einer (humanitären) Aufenthaltserlaubnis und der - zumindest partiellen oder temporären - Zubilligung von Rechten und Vorteilen, die zumindest seine Grundbedürfnisse deckt, Rechnung getragen werden. Bereits nach nationalem Recht ist in Deutschland eine Abschiebung (Rückführung) in den Herkunftsstaat bei Flüchtlingsanerkennung durch einen anderen Mitgliedstaat ausgeschlossen (§ 60 Abs. 1 AufenthG).
Die aufrechterhaltene Frage ist für den Senat weiterhin entscheidungserheblich. Von ihrer Beantwortung hängt insbesondere ab, ob das Vorbringen eines Ausländers, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt ist, er wäre für den Fall der Rückkehr in den Mitgliedstaat der Anerkennung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstoßende Behandlung zu erfahren, bereits bei der Überprüfung einer behördlichen Entscheidung, den Asylantrag ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen, zu berücksichtigen ist oder dieses Vorbringen erst bei der Frage entscheidungserheblich wird, ob der Ausländer zur Ausreise in den Mitgliedstaat der Flüchtlingsanerkennung aufzufordern und gegebenenfalls dorthin abzuschieben ist.