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BVerwG·1 C 18/19·11.08.2020

Ausbildungsduldung auch bei berufsqualifizierender (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten Ausbildungsberuf

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten das Verfahren für erledigt; das BVerwG stellt das Verfahren ein und erklärt die Vorentscheidungen für wirkungslos. Zentral war die Frage, ob §60c Abs.1 Satz1 Nr.1 Buchst. a i.V.m. §60a Abs.2 Satz3 AufenthG einer Ausbildungsduldung entgegensteht, wenn der Ausländer bereits eine qualifizierte Berufsausbildung im Ausland in einem anderen Beruf absolviert hat. Das Gericht hält einen solchen Ausschluss nicht für gegeben; nur bei offensichtlich missbräuchlicher Zweitausbildung bleibt ein Ausschluss denkbar. Ein Abbruch der begonnenen Ausbildung und Eintritt in eine nicht der Ausbildung dienende Beschäftigung kann jedoch entgegenstehen.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Vorinstanzenentscheidungen wirkungslos; Kosten je zur Hälfte auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG ist nicht generell auf Personen beschränkt, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung aufnehmen; eine im Ausland absolvierte qualifizierte Ausbildung in einem anderen Beruf schließt die Duldung nicht von vornherein aus.

2

Bei Auslegung des § 60c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG ist von einem weiten Anwendungsbereich auszugehen; Einschränkungen sind nur dort zulässig, wo die Norm selbst engen Missbrauchsvorbehalt vorsieht.

3

Ein Ausschluss von der Ausbildungsduldung kommt nur in Fällen offensichtlichen Missbrauchs oder bei konkreten Umständen, die die Fortsetzung einer Ausbildung offensichtlich ausschließen, in Betracht.

4

Der vorzeitige Abbruch einer begonnenen berufsqualifizierenden Ausbildung und der anschließende Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis, das nicht auf den Fortbestand der Ausbildung gerichtet ist, kann die Erteilung einer Ausbildungsduldung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 19d Abs 1 Nr 1 Buchst c AufenthG§ 19d Abs 1 Nr 1 Buchst a AufenthG§ 19d Abs 1a AufenthG§ 60a Abs 2 S 3 AufenthG§ 60c Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a AufenthG§ 60c Abs 1 S 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, 6. Mai 2019, Az: 2 LB 991/18, Beschluss

vorgehend VG Greifswald, 7. November 2018, Az: 2 A 1300/18 HGW, Urteil

Leitsatz

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf steht nicht schon der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Herkunftsland bereits eine qualifizierte Berufungsausbildung in einem anderen Ausbildungsberuf absolviert hat.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Mai 2019 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. November 2018 sind wirkungslos.

Die Klägerin und der Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Nachdem die Klägerin und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1 und § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen, die Unwirksamkeit der Entscheidungen der Vorinstanzen nach § 173 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO festzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.

2

Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Einerseits wäre die als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob eine Duldung im Sinne von § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG nach Maßgabe des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG auch dann zu erteilen ist, wenn der Ausländer in Deutschland als Asylbewerber eine qualifizierte Berufsausbildung in einem anderen als dem bereits im Ausland erlernten staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf aufgenommen hat und nach Ablehnung des Asylantrags diese Berufsausbildung fortsetzen möchte, voraussichtlich im Sinne der Klägerin zu beantworten gewesen. Andererseits gründet das erledigende Ereignis in ihrer Sphäre.

3

Der Wortlaut des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG enthält keine Andeutung, dass von seinem Anwendungsbereich allein Ausländer begünstigt werden, die eine erste berufsqualifizierende Ausbildung aufnehmen. In binnensystematischer Hinsicht ist § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu entnehmen, dass der Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG grundsätzlich weit und nur engen, durch Missbrauch gekennzeichneten Einschränkungen unterworfen sein soll. Ein Ausschluss von Ausländern, die bereits im Ausland eine qualifizierte Berufsausbildung absolviert haben, von dem Anwendungsbereich des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG folgt in außensystematischer Hinsicht auch nicht aus § 19d Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder c oder Abs. 1a AufenthG. Die Gesetzgebungsmaterialien lassen nicht erkennen, dass die Frage der Aufnahme einer zweiten berufsqualifizierenden Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf Gegenstand der Beratungen des Gesetzgebers zu § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG oder zu § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. war. Zielt § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AufenthG darauf, ohnehin bereits in Ausbildung befindliche Ausländer ihre Ausbildung abschließen zu lassen und hierdurch den durch die demographische Entwicklung bedingten Umbruch am Ausbildungsmarkt abzufedern und zur Sicherung des Fachkräftenachwuchses in der Bundesrepublik Deutschland beizutragen, so kann ohne eine ausdrückliche gesetzliche Regelung nicht davon ausgegangen werden, dass bestimmte Ausbildungsverhältnisse von dem sachlichen Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen bleiben sollen. Dies hat er allein in § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG in Bezug auf Fälle offensichtlichen Missbrauchs getan. Auf einen solchen weist die Aufnahme einer (Zweit-)Ausbildung in einem anderen als dem bereits erlernten Ausbildungsberuf in der Regel, so auch hier, nicht.

4

Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht indes der vorzeitige Abbruch der Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin durch die Klägerin und deren Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis als Altenpflegehelferin entgegen.

5

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstands des Revisionsverfahrens beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.