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BVerwG·1 C 16/19·08.09.2020

Aufrechterhaltung der EuGH-Vorlage

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hält den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23.04.2020 aufrecht und hat Fragen zur Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c der RL 2003/86/EG an den EuGH gerichtet. Der EuGH entschied am 16.07.2020, dass auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt abzustellen ist, nicht auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht sieht jedoch Unklarheiten, ob damit auch die Frage beantwortet ist, ob beim Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen ein noch früherer Zeitpunkt (Asylantragstellung) maßgeblich sein kann; deshalb bleibt die Vorlage bestehen.

Ausgang: Aussetzungs- und Vorlagebeschluss an den EuGH bleibt aufrechterhalten, da das EuGH‑Urteil vom 16.7.2020 nicht alle relevanten Auslegungsfragen hinreichend eindeutig beantwortet

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG ist dahin auszulegen, dass für die Bestimmung der Minderjährigkeit eines Kindes grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung abzustellen ist.

2

Ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union beantwortet nicht automatisch Fragen, die im Vorlageverfahren nicht gestellt oder für die Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren; nationale Gerichte dürfen eine Vorlage aufrechterhalten, wenn die Auslegung nicht hinreichend eindeutig ist.

3

Zur Frage, ob bei Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil ein früherer Zeitpunkt (insbesondere die Asylantragstellung) maßgeblich sein kann, bedarf es einer ausdrücklichen und begründeten Auslegung durch den EuGH; allgemeine Erwägungen (z. B. Gleichbehandlung, Rechtssicherheit) genügen nicht, um einen solchen früheren Bezugspunkt auszuschließen.

4

Bleiben für den nationalen Rechtsstreit entscheidungserhebliche Varianten der Auslegung offen, ist die Aussetzung des Verfahrens und die Vorlage an den EuGH zur verbindlichen Klärung zulässig.

Relevante Normen
§ 32 AufenthG§ Art 4 EGRL 86/2003§ Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003

Vorinstanzen

vorgehend VG Berlin, 12. März 2019, Az: 12 K 27.18 V, Urteil

Tenor

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 wird aufrechterhalten.

Gründe

1

Der Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 23. April 2020 wird aufrechterhalten, weil die in ihm an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichteten Fragen durch dessen Urteil vom 16. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 (B. M. M. u.a./Belgischer Staat) aus Sicht des Gerichts nicht (hinreichend eindeutig) beantwortet worden sind.

2

1. Nach dem Urteil vom 16. Juli 2020 ist Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c RL 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen, dass der Zeitpunkt, auf den abzustellen ist, um zu bestimmen, ob ein unverheirateter Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, derjenige Zeitpunkt ist, zu dem der Antrag auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung für minderjährige Kinder gestellt wird, und nicht derjenige Zeitpunkt, zu dem durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, gegebenenfalls nachdem ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines solchen Antrags eingelegt wurde, über den Antrag entschieden wird. Die im vorliegenden Fall gestellte Vorlagefrage 1 ist damit aber nur auf den ersten Blick beantwortet. Denn dem Urteil vom 16. Juli 2020 ist nicht zu entnehmen, ob der Gerichtshof darin die hier aufgeworfene Frage, ob beim Kindernachzug zu einem als Flüchtling anerkannten Elternteil auf einen noch früheren Zeitpunkt, nämlich denjenigen der Asylantragstellung, abzustellen ist, überhaupt erwogen hat. Diese Frage war im Verfahren der verbundenen Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 nicht entscheidungserheblich und vom dort vorlegenden Gericht auch nicht gestellt worden. Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb für unklar, ob mit dem Urteil in diesen Rechtssachen die dort unerhebliche Frage, ob für die Minderjährigkeit beim Nachzug zu Flüchtlingen ein früherer Zeitpunkt als der der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung maßgeblich ist, im verneinenden Sinne mitbeantwortet werden sollte, zumal es dafür in dem Urteil an jeder Begründung fehlt. Alle dort angeführten Argumente zielen auf die Begründung, warum es für die Minderjährigkeit des Kindes nicht auf den späten Zeitpunkt der Entscheidung ankommen kann, sondern es ausreichen muss, wenn das Kind im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung minderjährig ist. Daraus ergibt sich nicht, weshalb nicht schon ein früherer Zeitpunkt maßgeblich sein kann. Dies widerspräche zwar dem deutschen Recht. Ein gegenteiliger Inhalt des Unionsrechts ist für das vorlegende Gericht aber mit Blick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. April 2018 - C-550/16 [ECLI:EU:C:2018:248], A und S -, das der Grund für das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen war, weiterhin nicht auszuschließen, zumal der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2020 zur Begründung in erster Linie die Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit heranzieht und insoweit die Argumentation aus dem Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - und auf die umgekehrte Fallgestaltung des Kindesnachzugs überträgt (Rn. 42 des Urteils vom 16. Juli 2020). In jenem Urteil hatte der Gerichtshof für den Elternnachzug indes ausdrücklich auf den frühen Zeitpunkt der Asylantragstellung des (unbegleiteten minderjährigen) Flüchtlings abgestellt und erklärt, dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Einreise und Aufenthalt zum Zwecke der Familienzusammenführung komme keinerlei Bedeutung zu (Urteil vom 12. April 2018 - C-550/16, A und S - Rn. 64).

3

2. Die Vorlagefragen zu 2. sind ebenfalls aufrechtzuerhalten, weil sich das Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2020 zu diesen nicht verhält.