Einstellungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigung der Hauptsache
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte hat die Revision gegen das Urteil des VG Berlin zurückgenommen; daraufhin wurde das Revisionsverfahren eingestellt. Das Gericht begründet die Einstellung mit den einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Kostenverteilung richtet sich nach den Vorschriften der VwGO; der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 10.000 € festgesetzt.
Ausgang: Revisionsverfahren nach Rücknahme der Revision eingestellt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten, Streitwert 10.000 €
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme eines Rechtsmittels führt zur Einstellung des Verfahrens nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO (u.a. § 141, § 125, § 92), sofern keine sonstigen Gründe entgegenstehen.
Bei Einstellung des Verfahrens nach Rücknahme bestimmt sich die Kostentragung nach den Vorgaben der VwGO; regelmäßig trägt die zurücknehmende Partei die Kosten des Verfahrens (§ 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO).
Der Wert des Streitgegenstandes für das Rechtsmittelverfahren ist nach den Vorschriften des GKG festzusetzen; maßgeblich sind insb. § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Außergerichtliche Kosten Dritter (z. B. der Beigeladenen) sind grundsätzlich von diesen selbst zu tragen, soweit das Gericht keine anderslautende Anordnung trifft.
Vorinstanzen
vorgehend VG Berlin, 30. Januar 2019, Az: 20 K 538.17 V, Urteil
Tenor
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. Januar 2019 mit Schriftsatz vom 11. November 2022 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.