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BVerwG·1 B 9/20, 1 B 9/20 (1 C 5/20)·26.02.2020

Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde zu dem Erfordernis der Änderung eines Nationalitäteneintrags im Zusammenhang mit einem Bekenntnis auf sonstige Weise

Öffentliches RechtStaatsangehörigkeitsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, ob ein „Bekenntnis auf andere Weise“ i.S.v. § 6 Abs. 2 BVFG durch den Nachweis deutscher Sprachkenntnisse (Niveau B1) ausreicht, um frühere Erklärungen zu nichtdeutschem Volkstum rückgängig zu machen. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Revision wird zur Klärung der Auslegung von § 6 Abs. 2 BVFG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist angezeigt, wenn die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtspflege ist.

2

Bei Zweifeln über die Auslegung einer Bestimmung des BVFG kann die Frage der Reichweite eines Rechtsinstituts (hier: ‚Bekenntnis auf andere Weise‘) revisionsrechtlich zur Klärung zugelassen werden.

3

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen, wenn das Revisionsverfahren zugelassen wird.

Relevante Normen
§ 6 Abs 2 S 1 BVFG§ 6 Abs 2 S 2 Alt 1 BVFG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BVFG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. November 2019, Az: 11 A 1665/17, Urteil

vorgehend VG Köln, 21. Juni 2017, Az: 10 K 6530/15

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. November 2019 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, ob ein Bekenntnis auf andere Weise im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Alt. 1 BVFG in Gestalt des Nachweises von deutschen Sprachkenntnissen auf dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen genügt, um frühere Erklärungen zu einem nichtdeutschen Volkstum rückgängig zu machen.