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BVerwG·1 B 9/10, 1 B 9/10 (1 C 13/10)·28.07.2010

Regelausweisung; Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen eine Regelausweisung. Das Bundesverwaltungsgericht stellte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde fest und ließ die Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Gegenstand ist die Auslegung von §54 Nr.5 AufenthG zum Merkmal einer „Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt“ und die Frage der Heranziehung strafrechtlicher Rechtsprechung (§§129,129a StGB).

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Regelausweisung als zulässig und begründet stattgegeben; Revision zur Klärung von §54 Nr.5 AufenthG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und weiterer Klärungsbedarf zu Auslegungsfragen besteht.

2

Der Tatbestand einer ‚Vereinigung, die den Terrorismus unterstützt‘ nach §54 Nr.5 AufenthG bedarf einer eigenständigen Auslegung durch das Verwaltungsgericht und ist nicht ohne weiteres mit strafrechtlichen Begrifflichkeiten gleichzusetzen.

3

Bei der Auslegung von §54 Nr.5 AufenthG kann zu prüfen sein, inwieweit auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.

4

Eine Beschwerde gegen eine Regelausweisung ist dann zulässig und begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des §54 Nr.5 AufenthG rechtsfehlerhaft angewandt hat.

Relevante Normen
§ 54 Nr 5 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 129 StGB§ 129a StGB§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 54 Nr. 5 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 22. Februar 2010, Az: 19 B 09.929, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Auslegung von § 54 Nr. 5 AufenthG geben, insbesondere zum Merkmal einer Vereinigung, die "den Terrorismus unterstützt", und inwieweit hierzu auf die strafrechtliche Rechtsprechung zu §§ 129, 129a StGB zurückgegriffen werden kann.