Beschwerde wegen Ablehnung von Terminsverlegung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Ablehnung eines Verlegungsantrags und begehrt die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde, weil die Voraussetzungen eines Revisionszulassungsgrundes nach §132 Abs.2 VwGO nicht in der nach §133 Abs.3 S.3 VwGO erforderlichen Weise substantiiert dargelegt sind. Die Beschwerde setzt sich nicht mit den vom Berufungsgericht angeführten Gründen zur Nichtanerkennung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auseinander. Zudem hat der Kläger prozessuale Abhilfemöglichkeiten (z.B. Wiedereröffnung nach §104 Abs.3 VwGO) nicht ausgeschöpft; die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO.
Ausgang: Beschwerde als unzulässig verworfen, weil Revisionszulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt und vorprozessuale Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde nach §132 Abs.2 VwGO ist zu verwerfen, wenn der Revisionszulassungsgrund nicht in der nach §133 Abs.3 Satz 3 VwGO geforderten Weise substantiiert dargelegt wird.
Das rechtliche Gehör kann die Gewährung einer Terminverlegung verlangen; ein Verlegungsantrag ist zu berücksichtigen, wenn erhebliche Gründe vorliegen, die das Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückstellen.
Die Behauptung einer Gehörsverletzung ist unerheblich, wenn der Beschwerdeführer sich nicht mit den maßgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und diese nicht substantiiert bestreitet.
Eine anwaltlich vertretene Partei muss zumutbare prozessuale Möglichkeiten ausschöpfen (insbesondere Antrag auf Wiedereröffnung nach §104 Abs.3 Satz 2 VwGO), bevor weitergehende Rechtsbehelfe Erfolg versprechen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Juli 2019, Az: A 9 S 1568/18, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 15. Dezember 2017, Az: A 2 K 6314/17
Gründe
1. Die Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie einen Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise darlegt.
Soweit der Kläger durch die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages seines Prozessbevollmächtigten für die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sieht, kann darin zwar die Geltendmachung eines Verfahrensmangels im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesehen werden.
Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt auch, einem im Sinne des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO mit erheblichen Gründen gestellten Verlegungsantrag zu entsprechen. Dies ist der Fall, wenn Umstände vorliegen, die es auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs erfordern, das im Falle der Verlegung eines bereits anberaumten Termins berührte Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot zurückzustellen (BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 4 BN 2.15 - juris Rn. 4 m.w.N.).
Dass das Berufungsgericht danach den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gestellten Verlegungsantrag prozessordnungswidrig abgelehnt hat, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere setzt sie sich nicht mit den vom Berufungsgericht in seiner Verfügung vom 15. Juli 2019 angeführten Gründen auseinander, warum die vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zum Beleg einer krankheitsbedingten Verhinderung des Prozessbevollmächtigten ausreicht.
Abgesehen davon kann die Gehörsrüge auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der anwaltlich vertretene Kläger nicht alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 248). Zu diesen Möglichkeiten zählt auch ein Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO, wenn das Gericht - wie hier - in der Verhandlung kein Urteil verkündet, sondern lediglich die Zustellung einer Entscheidung beschlossen hat (§ 116 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO). Der Kläger hat bis zur Absendung des angefochtenen Urteils weder einen derartigen Antrag gestellt noch ein amtsärztliches Zeugnis oder eine sonstige qualifizierte ärztliche Äußerung nachgereicht, welche das Gericht im Hinblick auf eine etwaige Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen gehabt hätte (BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998 - 6 B 18.98 - Buchholz 448.0 § 17 WPflG Nr. 9).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.