Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Die Beschwerde war form- und fristgerecht; es genügt, dass der maßgebliche Schriftsatz über das besondere Behördenpostfach versandt wurde, ohne dass die vertretungsbefugte Person dies persönlich veranlasst haben muss. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, welche Anforderungen die EuGH‑Formulierung einer „starken Vermutung“ für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung in Syrien mit einem Verfolgungsgrund sowie deren Widerlegung und für die richterliche Überzeugungsbildung stellt.
Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung aufgehoben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist nicht erforderlich, dass die vertretungsbefugte Person selbst die Übersendung des entscheidenden Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach veranlasst hat; maßgeblich ist die wirksame Übersendung über das besondere Behördenpostfach.
Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, wenn die Rechtssache klärungsbedürftige Fragen zur Anwendung unionsrechtlicher Vorgaben im Asylrecht aufwirft.
Eine vom EuGH angenommene "starke Vermutung" zur Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU) und einem in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund kann maßgeblichen Einfluss auf die Feststellung des Vorliegens eines Verfolgungsgrundes haben; Anforderungen an ihre Annahme sind zu konkretisieren.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist darzulegen, welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" zukommt und unter welchen Voraussetzungen und auf welche Weise sie widerlegt werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 28. Mai 2021, Az: OVG 3 B 90.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 13. Oktober 2017, Az: 23 K 563.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.