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BVerwG·1 B 81/21, 1 B 81/21 (1 C 2/22)·11.01.2022

Zulassung der Revision: Klärung der 'starken Vermutung' bei Asylgründen und besondere Behördenpostfächer

Öffentliches RechtAsylrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Das Gericht stellt fest, dass für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 67 Abs. 2 VwGO nicht erforderlich ist, dass die vertretungsbefugte Person den Versand über ein besonderes Behördenpostfach persönlich vorgenommen oder als Zugriffsperson benannt hat. Zur Zulassung begründet das Gericht, dass die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat; insbesondere bedarf die Bedeutung und Widerlegbarkeit einer vom EuGH beschriebenen 'starken Vermutung' (Rz.57, C‑238/19) für die Verknüpfung zwischen Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund der Klärung.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 67 Abs. 2 VwGO genügt es, dass die zur Vertretung befugte Person die Übersendung des maßgeblichen Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach veranlasst hat; eine eigenhändige Absendung oder die ausdrückliche Benennung als Zugriffsperson durch den Inhaber des Postfachs ist nicht erforderlich.

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und die Klärung einer für die Rechtsfortbildung bedeutsamen Frage erfordert.

3

Ob und unter welchen Voraussetzungen eine vom EuGH angenommene ‚starke Vermutung‘ eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU) und einem in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund begründet, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu präzisieren.

4

Eine angenommene ‚starke Vermutung‘ ist im gerichtlichen Überzeugungsbild (§ 108 Abs. 1 VwGO) als Beweismaßstab zu würdigen; sie kann durch überzeugende individuelle Umstände widerlegt werden und ist dementsprechend bei der Beweiswürdigung zu gewichten.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG§ 108 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2021, Az: OVG 3 B 29.17, Urteil

vorgehend VG Berlin, 14. Juli 2017, Az: 23 K 554.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.