Revision zugelassen: Anforderungen an ‚starke Vermutung‘ bei Militärdienstverweigerung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil; das BVerwG hob diese Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ bestehen, die die Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund nach Art.10 RL 2011/95/EU verknüpft, sowie deren Widerlegbarkeit. Das Gericht begründete die Zulassung mit grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfragen und ihrer Relevanz für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO).
Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung aufwirft, insbesondere zur Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen.
Die Annahme einer „starken Vermutung“ im Sinne des EuGH (C‑238/19) setzt eine konkrete, fallbezogene Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art.10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund voraus.
Eine als ‚starke Vermutung‘ angenommene Tatsachengrundlage ist grundsätzlich widerleglich; das Vorliegen von Widerlegungsgründen ist in der Einzelfallprüfung gesondert zu prüfen.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) ist zu klären, welche Beweis- und Bewertungswirkung einer ‚starken Vermutung‘ zukommt und wie sie in die Gesamtwürdigung des Vorbringens einzustellen ist.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 58.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 28. August 2017, Az: 23 K 1415.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.