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BVerwG·1 B 76/21, 1 B 76/21 (1 C 53/21)·07.12.2021

Revision zugelassen: 'starke Vermutung' bei Verweigerung des Militärdienstes (Art.9/Art.10 Richtlinie 2011/95/EU)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Entscheidung des OVG, die Revision nicht zuzulassen, war zulässig und begründet. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Zur Begründung betont der Senat die grundsätzliche Bedeutung der Frage, welche Voraussetzungen für eine "starke Vermutung" zur Verknüpfung der Militärdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund gelten und welche Rolle diese Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 VwGO) hat.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erkannt; Entscheidung des OVG aufgehoben und Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat zur Klärung einer für die Rechtsanwendung bedeutenden Frage Gelegenheit erhalten soll.

2

Eine "starke Vermutung" kann die Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem der in Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe begründen; die Voraussetzungen für das Entstehen einer solchen Vermutung sind konkret zu bestimmen.

3

Die Voraussetzungen und die Widerlegbarkeit einer "starken Vermutung" sind unter Berücksichtigung der EuGH‑Rechtsprechung (insb. C‑238/19) auszulegen und auf nationaler Ebene anzuwenden.

4

Das Vorliegen oder die Widerlegung einer derartigen Vermutung ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) zu würdigen und kann die Gesamtbewertung der Verfolgungsgefahr prägen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 VwGO§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU (in Verbindung mit § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG)

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 80.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 24. August 2017, Az: 23 K 368.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.