Zulassung der Revision zur Klärung der 'starken Vermutung' bei Wehrdienstverweigerung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ nach EuGH (C‑238/19) bestehen, die die Verweigerung des Militärdienstes mit einem Verfolgungsgrund verbindet, wie diese Vermutung widerlegt werden kann und welche Rolle sie bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO) spielt.
Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung aufgehoben; Revision zur Klärung der Anforderungen an die "starke Vermutung" zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Auslegung der Richtlinie 2011/95/EU durch den EuGH zur Annahme einer „starken Vermutung“, die Wehrdienstverweigerung mit einem in Art. 10 genannten Verfolgungsgrund verknüpft, bedarf konkreter, von den nationalen Gerichten darstellbarer Voraussetzungen.
Eine einmal bejahte „starke Vermutung" ist zulässig, kann aber durch konkrete, substantiiert vorgetragene Gegenbeweise widerlegt werden; das Gericht hat Maßstäbe für die Widerlegbarkeit zu nennen.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist die Bedeutung einer vom EuGH angelegten "starken Vermutung" zu beachten und ihre Gewichtung innerhalb der Gesamtwürdigung darzustellen.
Fragen der unionsrechtlichen Auslegung der Flüchtlingsdefinition und ihrer Anwendung sind von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO und rechtfertigen die Zulassung der Revision zur Klärung einheitlicher Rechtsfragen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 12. Mai 2021, Az: OVG 3 B 60.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 3. August 2017, Az: 19 K 204.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.