Zulassung der Revision zur Klärung der Anforderungen an die 'starke Vermutung' bei Wehrdienstverweigerung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassung der Revision durch das OVG auf und lässt die Revision zu. Zur Zulassung beruft es sich auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen der EuGH‑Begriff der „starken Vermutung“ bei der Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund (Richtlinie 2011/95/EU) sowie deren Widerlegung stellt und welche Rolle diese Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat.
Ausgang: Nichtzulassung der Revision durch das OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu erteilen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat die Klärung einer für die Rechtseinheit bedeutenden Rechtsfrage ermöglicht.
Bei der Prüfung, ob die Verweigerung des Militärdienstes einen Verfolgungsgrund im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU begründet, kann eine 'starke Vermutung' gemäß EuGH‑Rechtsprechung herangezogen werden; die Anforderungen an das Vorliegen einer solchen Vermutung sind konkret darzulegen.
Eine einmal begründete 'starke Vermutung' ist widerlegbar; die Voraussetzungen und Beurteilung der Widerlegung sind Gegenstand gerichtlicher Würdigung und müssen transparent begründet werden.
Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) kommt der Gewichtung einer 'starken Vermutung' besondere Bedeutung zu; sie kann entscheidungsrelevant sein, solange die Gegenbeweise nicht überzeugen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 8. Juni 2021, Az: OVG 3 B 92.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 16. November 2017, Az: 23 K 1543.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. Juni 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.