Revision zugelassen: Anforderungen an 'starke Vermutung' bei Verweigerung des Militärdienstes (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Der Senat hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" bestehen, dass die Verweigerung des Militärdienstes eine Verfolgung nach Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU begründet, sowie deren Widerlegbarkeit. Zudem soll geklärt werden, welche Bedeutung einer solchen Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO) zukommt.
Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zulässig
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung des Asyl- und Schutzstatus kann zugunsten des Antragstellers eine "starke Vermutung" bestehen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter die in Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU geschützten Verfolgungsgründe fällt; für das Vorliegen dieser Vermutung sind konkrete Anforderungen zu bestimmen.
Die Widerlegbarkeit einer solchen "starken Vermutung" ist zu regeln: Es sind Maßstäbe dafür zu formulieren, welche Tatsachen oder Beweismittel eine Entkräftung der Vermutung rechtfertigen.
Bei der Beurteilung des Vorliegens schutzrelevanter Verfolgungsgründe ist die Wirkung einer einmal begründeten "starken Vermutung" auf die richterliche Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) gesondert zu beachten und zu gewichten.
Bei der Auslegung und Anwendung nationalen Asylrechts sind die Vorgaben des EuGH (insb. Urteil C-238/19) zu berücksichtigen und in die Prüfung der Anspruchs- und Beweisstände einzubeziehen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2021, Az: OVG 3 B 94.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 8. Februar 2018, Az: 8 K 661.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.