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BVerwG·1 B 72/21, 1 B 72/21 (1 C 1/22)·11.01.2022

Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig; für die Vertretung genügt der Versand über das besondere Behördenpostfach ohne persönliches Veranlassen durch die vertretungsbefugte Person. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere zur Klärung der Anforderungen an eine ‚starke Vermutung‘ bei Wehrdienstverweigerung und deren Bedeutung für die richterliche Überzeugungsbildung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vertretung nach § 67 Abs. 2 VwGO reicht der Versand des maßgeblichen Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach; die vertretungsbefugte Person muss den Versand nicht persönlich veranlasst oder selbst als Empfänger benannt sein.

2

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der klärungsbedürftigen Rechtsfragen einer rechtlichen Bundessatzungsentscheidung bedarf.

3

Bei Asylentscheidungen kann eine ‚starke Vermutung‘ dafür sprechen, dass die Verweigerung des Militärdienstes (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU; § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) mit einem in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund verknüpft ist; die Anforderungen an die Annahme und die Widerlegungsmöglichkeiten sind zu präzisieren.

4

Der Beweiswert und die Rolle einer solchen ‚starken Vermutung‘ sind im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu bestimmen und beeinflussen die Bewertung des Vorbringens und die Frage der Widerlegung.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 108 VwGO§ 133 VwGO§ Art 9 Abs 2 Buchst e EURL 95/2011§ Art 10 EURL 95/2011§ 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2021, Az: OVG 3 B 27.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 14. Juli 2017, Az: 23 K 964.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.

2

Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:​EU:​C:​2020:​945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i. V. m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.