Revisionszulassung; Anforderungen an den erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalt"
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitgegenstand ist die Frage, welche Anforderungen an den "rechtmäßigen Aufenthalt" nach §4a Abs.1 FreizügG/EU bei Unionsbürgerinnen zu stellen sind, deren Herkunftsstaat bereits während der maßgeblichen Voraufenthaltszeiten EU-Mitglied war. Die vorläufige Streitwertfestsetzung erfolgte nach den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen sein, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Norm hat.
Fragen zur Auslegung des Begriffs des "rechtmäßigen Aufenthalts" nach §4a Abs.1 FreizügG/EU können grundsätzliche Bedeutung besitzen und die Zulassung der Revision rechtfertigen, insbesondere bei Unionsbürgerinnen, deren Herkunftsstaat während der Voraufenthaltszeiten EU-Mitglied war.
Bei Zulassung der Revision nach §132 VwGO kommt der Prüfung sonstiger Zulassungsgründe keine Entscheidung mehr zu.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts kann auf §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.2 und §63 Abs.1 GKG gestützt werden.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 22. Januar 2014, Az: 11 S 1399/13, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an den für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach § 4a Abs. 1 FreizügG/EU erforderlichen "rechtmäßigen Aufenthalt" im Falle einer Unionsbürgerin zu stellen sind, deren Herkunftsstaat bereits während der maßgeblichen Voraufenthaltszeiten Mitgliedstaat der Union gewesen ist.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.