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BVerwG·1 B 71/21, 1 B 71/21 (1 C 50/21)·07.12.2021

Zulassung der Revision: Anforderungen an die 'starke Vermutung' bei Militärdienstverweigerung

Öffentliches RechtAsylrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hob die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision auf und ließ die Revision zu. Begründet wurde dies mit der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ bei Verweigerung des Militärdienstes im Zusammenhang mit Verfolgungsgründen nach der Richtlinie 2011/95/EU zu stellen sind. Zu klären seien zudem deren Widerlegung und die Bedeutung der Vermutung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO).

Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat und Klärungsbedarf besteht.

2

Die Annahme einer ‚starken Vermutung‘ für eine Verknüpfung zwischen Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund nach der Richtlinie 2011/95/EU setzt voraus, dass die tatsächlichen Umstände eine enge, substantielle Verbindung rechtfertigen.

3

Die Anforderungen an die Widerlegung einer solchen ‚starken Vermutung‘ sind darzulegen und müssen objektivierbar sein, damit das Gericht eine abschließende Prüfung vornehmen kann.

4

Die Bedeutung einer ‚starken Vermutung‘ ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 VwGO zu bestimmen; sie kann Indizwirkung entfalten, ersetzt aber nicht die Gesamtwürdigung der Tatsachen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2021, Az: OVG 3 B 51.19, Urteil

vorgehend VG Berlin, 13. März 2018, Az: 8 K 202.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.