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BVerwG·1 B 71/17·25.07.2017

Aufhebung der Berufungsentscheidung wegen fehlender Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung (Wehrdienstentziehung/Asyl)

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg: Das Berufungsgericht hat seine Begründungspflicht nach §108 Abs.1 S.2 VwGO verletzt, indem es nicht auf von der Beklagten vorgetragene Entscheidungen des OVG Koblenz zur Verfolgungsgefahr wegen Wehrdienstentziehung einging. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Berufungsentscheidung wegen dieses rügefähigen Verfahrensmangels auf und verweist die Sache gemäß §133 Abs.6 VwGO zur neuerlichen, unvoreingenommenen Entscheidung zurück. Das Berufungsgericht soll sich auch mit weiteren obergerichtlichen Entscheidungen auseinandersetzen.

Ausgang: Berufungsurteil wegen mangelnder Auseinandersetzung mit obergerichtlicher Rechtsprechung aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht hat in den Urteilsgründen auf entscheidungserhebliche, von den Parteien vorgetragene obergerichtliche Entscheidungen einzugehen (§ 108 Abs.1 Satz 2 VwGO).

2

Die unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts kann einen rügefähigen Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs.2 Nr.3 VwGO begründen, wenn ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen dieses Gerichts als eigenen Parteivortrag übernimmt und es sich um ein zentrales, entscheidungserhebliches Vorbringen handelt.

3

Fehlt eine solche Auseinandersetzung und ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei gebotener Erörterung anders entschieden hätte, rechtfertigt dies die Aufhebung der Berufungsentscheidung und die Zurückverweisung nach § 133 Abs.6 VwGO.

4

Die Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen gehört grundsätzlich zur materiellen Sachverhalts- und Beweiswürdigung; eine bloße Nichtbehandlung stellt daher nicht durchgängig einen rügefähigen Verfahrensmangel dar.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 133 Abs. 6 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2017, Az: 21 B 16.31001, Urteil

vorgehend VG Regensburg, 25. Juli 2016, Az: RO 11 K 16.30992, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

2

Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 auseinandergesetzt habe. Danach drohe syrischen Staatsangehörigen nicht allein wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung. Auf diese - nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichneten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 2. Januar 2017 Bezug genommen und in der mündlichen Verhandlung nochmals auf ihre abweichende Einschätzung zur Verfolgungsgefahr militärdienstpflichtiger syrischer Staatsangehöriger hingewiesen. Das Berufungsgericht erwähnt das Vorbringen der Beklagten zwar im Tatbestand seiner Entscheidung, geht in den Urteilsgründen aber nicht auf die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein und befasst sich auch sonst nicht mit dessen abweichender Würdigung. Dies begründet unter den hier gegebenen Umständen einen formellen Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, so dass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn sich ein Beteiligter - wie hier - einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 B 108.06 - juris, Rn. 4).

3

Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

4

Auf die von der Beklagten weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an. Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuerlichen, durch diesen Beschluss nicht im Ergebnis vorgeprägten Entscheidung auch mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen weiterer Obergerichte (s. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -; OVG Saarlouis, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - und vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 -; VGH Mannheim, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 -) zu den Gefahren auseinanderzusetzen haben, welche syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung drohen.