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BVerwG·1 B 70/17·25.07.2017

Unterlassene Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts als rügefähiger Verfahrensmangel

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beanstandete, das Berufungsgericht habe die Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht hinreichend begründet, weil es Entscheidungen des OVG Koblenz nicht in den Urteilsgründen erörterte. Das BVerwG hält dies in den konkreten Umständen für einen rügefähigen Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO und hebt das Berufungsurteil auf. Es verweist die Sache gemäß §133 Abs.6 VwGO an das Berufungsgericht zurück und betont, wann eine Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlich ist.

Ausgang: Berufungsurteil wegen unterlassener Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Grundsätzlich gehört die Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zur materiellen Sachverhalts- und Beweiswürdigung; eine unterlassene Bezugnahme hierauf ist daher in der Regel nicht als Verfahrensmangel i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügefähig.

2

Nimmt ein Beteiligter einzelne tatrichterliche Feststellungen eines anderen Oberverwaltungsgerichts als eigenes, zentrales und entscheidungserhebliches Parteivorbringen in das Verfahren hinein, begründet die Nichtbehandlung dieses Vortrags in den Urteilsgründen ausnahmsweise einen rügefähigen Verfahrensmangel.

3

Die Begründungspflicht des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erfordert, dass auf im Rechtszug vorgetragene einschlägige obergerichtliche Entscheidungen eingegangen wird, sofern diese für die Entscheidung erheblich sind und vom Beteiligten substantiiert geltend gemacht wurden.

4

Ist nicht auszuschließen, dass eine gebotene Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung zu einer anderen Entscheidung hätte führen können, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 108 Abs 1 S 2 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 133 Abs. 6 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Februar 2017, Az: 21 B 17.30073, Urteil

vorgehend VG Regensburg, 3. August 2016, Az: RN 11 K 16.31520, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einem Verfahrensfehler beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zu verweisen.

2

Die Beklagte rügt zu Recht, das Berufungsgericht sei seiner Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Verfolgungsgefahr syrischer Staatsangehöriger wegen Wehrdienstentziehung nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weil es sich in den Entscheidungsgründen nicht mit den von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgetragenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 16. Dezember 2016 auseinandergesetzt habe. Danach drohe syrischen Staatsangehörigen nicht allein wegen Wehrdienstentziehung politische Verfolgung. Auf diese - nach Aktenzeichen und Entscheidungsdatum bezeichneten - Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz hat die Beklagte im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Januar 2017 Bezug genommen. Das Berufungsgericht erwähnt das Vorbringen der Beklagten zwar im Tatbestand seiner Entscheidung, geht in den Urteilsgründen aber nicht auf die gegenteilige Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz ein und befasst sich auch sonst nicht mit dessen abweichender Würdigung. Dies begründet unter den hier gegebenen Umständen einen formellen Begründungsmangel im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

3

Zwar ist die nach der Rechtsprechung des Senats gebotene Auseinandersetzung mit der abweichenden Würdigung verallgemeinerungsfähiger Tatsachen im Asylrechtsstreit durch andere Oberverwaltungsgerichte grundsätzlich Teil der dem materiellen Recht zuzuordnenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung, sodass eine fehlende Auseinandersetzung mit abweichender obergerichtlicher Rechtsprechung als solche in aller Regel nicht als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden kann. Etwas anderes muss jedoch dann gelten, wenn sich ein Beteiligter - wie hier - einzelne tatrichterliche Feststellungen eines Oberverwaltungsgerichts als Parteivortrag zu Eigen macht und es sich dabei um ein zentrales und entscheidungserhebliches Vorbringen handelt. Geht das Berufungsgericht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein und lässt sich auch sonst aus dem gesamten Begründungszusammenhang nicht erkennen, dass und in welcher Weise es diesen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat, liegt in der unterlassenen Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung eines anderen Oberverwaltungsgerichts ausnahmsweise auch ein rügefähiger Verfahrensmangel (BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2007 - 1 B 108.06 - juris Rn. 4).

4

Wie die Beschwerde zutreffend darlegt, kann die Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel auch beruhen, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts Koblenz zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre.

5

Auf die von der Beklagten weiter erhobenen Rügen kommt es danach nicht mehr an.

6

Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuerlichen, durch diesen Beschluss nicht im Ergebnis vorgeprägten Entscheidung auch mit den zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen weiterer Obergerichte (s. nur OVG Münster, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A, OVG Saarland, Urteile vom 18. Mai 2017 - 2 A 176/17 - juris und vom 6. Juni 2017 - 2 A 283/17 - juris, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 2. Mai 2017 - A 11 S 562/17 - juris) zu den Gefahren auseinanderzusetzen haben, welche syrischen Staatsangehörigen bei Rückkehr wegen Wehrdienstentziehung drohen. In diesem Zusammenhang wird sich das Berufungsgericht auch mit der Frage zu befassen haben, warum der Kläger Anfang Januar 2016 nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ohne Probleme aus Syrien ausreisen konnte, obwohl er den syrischen Stellen an der Grenze seinen Reisepass, seinen Personalausweis sowie sein Militärdienstbuch vorgelegt hat, das ihn als Reservist der Armee ausweist.