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BVerwG·1 B 69/21, 1 B 69/21 (1 C 48/21)·23.11.2021

Zulassung der Revision: 'starke Vermutung' bei Wehrdienstverweigerung (Asylrecht)

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Berlin‑Brandenburg. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Gegenstand ist die Klärung der Anforderungen an eine "starke Vermutung" nach EuGH‑Recht (C‑238/19) für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit Verfolgungsgründen und deren Widerlegung sowie deren Beachtung bei der richterlichen Überzeugungsbildung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet angesehen; Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben und Revision zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufweist und damit eine Klärung durch das Revisionsgericht geboten ist.

2

Zur Annahme einer auf C‑238/19 gestützten "starken Vermutung" für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund sind konkrete Anforderungen zu formulieren; diese Vermutung begründet eine erhebliche Indizwirkung, bedarf aber bestimmbarer Voraussetzungen.

3

Die Möglichkeit der Widerlegung einer solchen "starken Vermutung" ist zu prüfen und ist sowohl materiellrechtlich als auch verfahrensrechtlich zu bestimmen; eine bloße Konkretisationslosigkeit führt zur Unbestimmtheit der Indizwirkung.

4

Die Bedeutung einer angenommenen "starken Vermutung" ist in die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) einzustellen; sie ersetzt nicht die Prüfung vorgetragenen Revisionsstoffs, sondern wirkt als Beweisanzeichen, dessen Tragweite das Revisionsgericht zu bewerten hat.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2021, Az: OVG 3 B 110.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 18. August 2017, Az: 23 K 1431.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.