Revision zugelassen: 'starke Vermutung' bei Verweigerung des Militärdienstes (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Entscheidend ist die Klärung, welche Anforderungen an eine "starke Vermutung" für die Verknüpfung zwischen Verweigerung des Militärdienstes (Art. 9 Abs. 2 lit. e Richtl. 2011/95/EU; §3a Abs.2 Nr.5 AsylG) und Verfolgungsgründen (Art.10; §3a Abs.3 i.V.m. §3b AsylG) zu stellen sind und welche Bedeutung dieser Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 VwGO) zukommt. Außerdem stellt das Gericht fest, dass die Beschwerde form- und fristgerecht war und die Verwendung eines besonderen Behördenpostfachs nicht voraussetzt, dass die vertretungsberechtigte Person den Versand persönlich veranlasst hat.
Ausgang: Aufhebung der Nichtzulassungsentscheidung des OVG; die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, um die Anforderungen an die "starke Vermutung" und ihre Beweisbedeutung zu klären.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde nach § 67 Abs. 2 VwGO genügt, dass der maßgebliche Schriftsatz form- und fristgerecht eingereicht ist; es ist nicht erforderlich, dass die vertretungsberechtigte Person den Versand über das besondere Behördenpostfach persönlich veranlasst hat.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, etwa zur Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen im Asylrecht.
Eine "starke Vermutung", die eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund herstellt, muss in ihren Voraussetzungen konkret dargelegt und überprüfbar sein; zugleich sind die Möglichkeiten ihrer Widerlegung aufzuzeigen.
Eine auf einer "starken Vermutung" beruhende Indizwirkung kann in die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 VwGO eingehen, ersetzt aber nicht die Pflicht des Gerichts, eine eigene, auf tatsächlicher Würdigung beruhende Überzeugung zu bilden.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: OVG 3 B 6.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 28. Juni 2018, Az: 1 K 556.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingereicht und begründet. Hierfür nicht erforderlich ist, dass die nach § 67 Abs. 2 VwGO zur Vertretung befugte Person die Übersendung des (bestimmenden) Schriftsatzes über das besondere Behördenpostfach der Beklagten eigenhändig veranlasst oder durchgeführt hat; sie muss insbesondere vom Inhaber des besonderen Behördenpostfachs, über das der Versand erfolgt ist, nicht selbst als Person bestimmt worden sein, die Zugang zum besonderen Behördenpostfach erhalten soll.
Die Beschwerde ist auch begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.