Revisionszulassung; Abschiebungsverbot; Gefahrenprognose
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Bescheid an, der seine Abschiebung nach Italien androhte. Das BVerwG hob die Entscheidung des VGH auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen ist, dass im Bundesgebiet lebende Kernfamilien gemeinsam in einen anderen EU‑Mitgliedstaat zurückkehren. Die Entscheidung dient der Klärung dieser Rechtsfrage.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Verwaltungsrechts einer Klärung bedarf.
Bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots ist zu klären, ob und inwieweit die Gefahrenprognose darauf abzustellen ist, dass im Inland lebende Familienangehörige bei Rückkehr gemeinsam in einen anderen Mitgliedstaat der EU zurückkehren.
Eine Gefahrenprognose im Rahmen eines Abschiebungsverbots muss realistische und für die Gefährdungslage des Betroffenen bedeutsame zukünftige Bewegungen von Familienangehörigen berücksichtigen.
Rechtliche Fragen zur Abgrenzung zwischen nationalem Abschiebungsverbot und den Folgen einer gemeinschaftsgrenzüberschreitenden Familienrückkehr können grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. Juli 2022, Az: A 4 S 3696/21, Urteil
vorgehend VG Stuttgart, 12. April 2021, Az: A 1 K 664/20
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Juli 2022 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger, dem in Italien subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. In dem angefochtenen Bescheid drohte ihm die Beklagte unter anderem die Abschiebung nach Italien an. Das Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob bei der Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren davon auszugehen ist, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie im Familienverband in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zurückkehren wird.