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BVerwG·1 B 64/21, 1 B 64/21 (1 C 45/21)·23.11.2021

Zulassung der Revision zur Frage der „starken Vermutung“ bei Wehrdienstverweigerung im Asylrecht

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG über die Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine „starke Vermutung“ für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund zu stellen sind. Das Gericht gibt Anlass zur Klärung auch der Widerlegungsmöglichkeiten und der Bedeutung der Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Entscheidung des OVG aufgehoben und Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu prüfen und zu erteilen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Zur Annahme einer ‚starken Vermutung‘ einer Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund sind konkrete, präzisierbare Anforderungen zu stellen.

3

Eine einmal bejahte ‚starke Vermutung‘ kann durch hinreichende widerlegende Anhaltspunkte erschüttert werden; die Voraussetzungen der Widerlegung sind gesondert zu prüfen.

4

Die Bedeutung einer solchen ‚starken Vermutung‘ ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu gewichten und in die Beurteilung einzustellen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG§ 108 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2021, Az: OVG 3 B 43.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 21. August 2017, Az: 19 K 174.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.