Nichtzulassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in einem asylrechtlichen Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Beschwerde, weil keine Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO angegeben und damit die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO verletzt sind. Ernstliche Zweifel rechtfertigen nur die Berufung, nicht die Revision; § 78 Abs. 8 AsylG kann in der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Bezeichnung von Revisionszulassungsgründen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision muss die gesetzlichen Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnen; sonst genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO nicht und ist zu verwerfen.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung sind ein Zulassungsgrund für die Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), nicht jedoch für die Revision; § 132 Abs. 2 VwGO enthält abschließend die Revisionszulassungsgründe.
Nach § 78 Abs. 8 AsylG ist die Revision gegen oberverwaltungsgerichtliche Urteile nur unter den dort genannten Voraussetzungen zulässig; dieser Zulassungsgrund steht einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschwerdeverfahren nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG nicht zur Verfügung.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten können nach § 83b AsylG entfallen und der Gegenstandswert ist nach § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG zu bestimmen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 4. Dezember 2025, Az: 11 A 2376/24.A, Beschluss
vorgehend VG Aachen, 2. Oktober 2024, Az: 10 K 2141/24.A, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2025 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg, weil keine Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO bezeichnet sind und die Beschwerde damit bereits den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht.
1.1 Sollte die Beschwerde sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügen wollen, könnte eine Revisionszulassung auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Beschwerde wendet sich - nach Art einer Berufungsbegründung - der Sache nach gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts zur allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage männlicher nichtvulnerabler Schutzberechtigter in Griechenland. Indessen rechtfertigen ernstliche Zweifel - sofern sie denn bestehen - zwar nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Berufung, nicht aber die Zulassung der Revision. Denn einen Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung kennt § 132 Abs. 2 VwGO, der die Revisionszulassungsgründe abschließend aufzählt, nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 8 B 48.06 - juris Rn. 3, vom 15. April 2021 - 6 B 3.21 - juris Rn. 7, vom 21. Juni 2021 - 4 BN 1.21 - juris Rn. 3 und vom 5. November 2021 - 2 B 19.21 - juris Rn. 27).
1.2 Die Revision könnte auch nicht wegen des zum 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 78 Abs. 8 AsylG (BGBl. 2022 I S. 2817 <2822>) zugelassen werden. Hiernach steht den Beteiligten gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts die Revision abweichend von § 132 Abs. 1 und § 137 Abs. 1 VwGO nur zu, wenn das Oberverwaltungsgericht in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und es die Revision deswegen zugelassen hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.