Anforderungen an das Abrücken von einem Gegenbekenntnis
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen eine Berufungsentscheidung zur Frage des Abrückens von einem früheren Gegenbekenntnis zur nichtdeutschen Volkszugehörigkeit. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Zulassungsgründe (§ 133 Abs. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt wurden. Es bestätigt die Rechtsprechung, dass ein eindeutiges positives Verhalten bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete erforderlich ist.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels hinreichender Darlegung der Zulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 VwGO verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber Behörden stellt in der Regel ein Gegenbekenntnis dar, das die gleichzeitige Annahme eines deutschen Bekenntnisses ausschließt.
Ein Abrücken von einem früheren Gegenbekenntnis setzt ein positives, eindeutig den Willen zum ausschließlichen Zugehörigkeitsbekenntnis zum deutschen Volk zeigendes Verhalten voraus; an dessen Ernsthaftigkeit und äußere Erkennbarkeit sind besondere Anforderungen zu stellen.
Dieses positive Verhalten muss bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete vorliegen, damit ein früheres Gegenbekenntnis wirkungslos wird.
Zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO (u.a. wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz) muss die Beschwerde nach § 133 Abs. 3 VwGO eine bestimmte, revisionsrechtlich erhebliche und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage sowie deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung substantiiert darlegen; bloße Kritik an der Rechtsanwendung der Vorinstanz genügt nicht.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 11. Juni 2021, Az: 11 A 4703/19, Urteil
vorgehend VG Köln, 5. November 2019, Az: 7 K 3848/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 2021 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger die Zulassungsgründe nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt hat.
1. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - juris Rn. 2 und vom 25. Juli 2017 - 1 B 117.17 - juris Rn. 3).
Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
a) Die Beschwerdebegründung macht geltend, das für eine Abkehr von einem Gegenbekenntnis erforderliche positive Verhalten, welches in der Regel auch durch Bemühungen zu einer Änderung von nichtdeutschen Nationalitätseintragungen in den wesentlichen amtlichen Dokumenten belegt werden könne, sei an keine Fristen gebunden und müsse nur im Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete vorliegen. Mit dem angegriffenen Urteil habe das Oberverwaltungsgericht eine im Gesetz nicht enthaltene zeitliche Komponente bezüglich des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum eingeführt und damit faktisch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 abgeändert.
Mit diesem Vorbringen wirft die Beschwerdebegründung eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Art. 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), ist vielmehr geklärt, dass in der Angabe einer anderen als der deutschen Volkszugehörigkeit gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum liegt, welches es grundsätzlich ausschließt, gleichzeitig ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum "auf andere Weise" anzunehmen, und dass es, um eine frühere Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität rückgängig zu machen, eines positiven Verhaltens bedarf, aus dem sich eindeutig der Wille ergibt, nur dem deutschen Volk und keinem anderen Volkstum zuzugehören, wobei an die Ernsthaftigkeit eines späteren Bekenntniswandels und dessen äußere Erkennbarkeit besondere Anforderungen zu stellen sind. Dieses Bekenntnis muss bis zum Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete vorliegen (BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <146> und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 Rn. 22 ff. m.w.N.).
Diesen Prüfungsmaßstab hat auch das Berufungsgericht seiner Beurteilung eines Abrückens des Klägers von dessen Gegenbekenntnis zugrunde gelegt. Insbesondere hat es ausgeführt, dass es möglich sei, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität "bis zum maßgebenden Zeitpunkt" durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (UA S. 12).
b) Die Rüge, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, das von dem Kläger abgegebene behördliche Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei als "Lippenbekenntnis" zu dem Zweck abgegeben worden, um in Deutschland als Deutscher angesehen und behandelt zu werden, sei unzutreffend und widerspreche sowohl dem Gesetz als auch der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, erschöpft sich der Sache nach darin, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts als fehlerhaft anzugreifen. Mit der Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Berufungsentscheidung kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache indes nicht dargetan werden.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der des Weiteren geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Rüge, die Berufungsentscheidung weiche von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 und vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 ab, muss ebenfalls erfolglos bleiben, weil die Beschwerde einen solchen Zulassungsgrund nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise bezeichnet hat.
Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann ordnungsgemäß bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung u.a. des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz ausdrücklich oder zumindest konkludent widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 m.w.N.).
Einen entsprechenden die Berufungsentscheidung tragenden Rechtssatz arbeitet die Beschwerdebegründung nicht heraus. Soweit sie sich der Sache nach gegen die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts wendet, es sei möglich, von einer in früherer Zeit abgegebenen Erklärung zu einer nichtdeutschen Nationalität "bis zum maßgebenden Zeitpunkt" durch Hinwendung zum deutschen Volkstum abzurücken (UA S. 12), verkennt sie, dass das Berufungsgericht insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf den Zeitpunkt des Verlassens der Aussiedlungsgebiete abhebt. Soweit sie konkludent die Feststellung des Oberverwaltungsgerichts angreift, der zeitliche Ablauf lasse erkennen, dass der Kläger die Erklärung, der deutschen Nationalität zuzugehören, als "Lippenbekenntnis" zu dem Zweck abgelegt habe, um in Deutschland ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, und nicht, um im Aussiedlungsgebiet als Deutscher angesehen und behandelt zu werden, benennt sie schon keinen die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Übrigen - anders als die Beschwerde meint - in keiner der beiden herangezogenen Entscheidungen den Rechtssatz aufgestellt, dass die Änderung des Nationalitäteneintrags vor Verlassen des Aussiedlungsgebiets zur Abkehr von einem ausdrücklichen Gegenbekenntnis automatisch auch dann ausreicht, wenn sich Anhaltspunkte für andere Beweggründe als denjenigen, im Aussiedlungsgebiet als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden zu wollen, aufdrängen (vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 - BVerwGE 99, 133 <147>, siehe auch Urteil vom 26. Januar 2021 - 1 C 5.20 - NVwZ-RR 2021, 592 Rn. 32: "in der Regel").
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.