Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Berlin‑Brandenburg. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Anlass ist die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen an eine vom EuGH formulierte "starke Vermutung" für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund zu stellen sind und wie deren Widerlegung zu beurteilen ist. Außerdem soll die Bedeutung dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) geklärt werden.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen und Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt und der Senat zur Klärung einer wesentlichen Rechtsfrage Gelegenheit erhalten soll.
Eine vom EuGH angenommene ‚starke Vermutung‘ kann die Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund begründen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen zuverlässig festgestellt sind.
Es obliegt dem Gericht zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen und die Widerlegbarkeit einer solchen starken Vermutung zu stellen sind; die Widerlegung erfordert substantiierte und überzeugende Darlegungen.
Bei der Beurteilung ist zu klären, welche Bedeutung einer starken Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zukommt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: 3 B 100.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 2. August 2017, Az: 19 K 209.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.