Themis
Anmelden
BVerwG·1 B 60/21, 1 B 60/21 (1 C 47/21)·23.11.2021

Revisionszulassung; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG Berlin‑Brandenburg. Das BVerwG hob die Entscheidung auf und ließ die Revision zu. Anlass ist die grundsätzliche Frage, welche Anforderungen an eine vom EuGH formulierte "starke Vermutung" für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund zu stellen sind und wie deren Widerlegung zu beurteilen ist. Außerdem soll die Bedeutung dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) geklärt werden.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision zugelassen und Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist geboten, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt und der Senat zur Klärung einer wesentlichen Rechtsfrage Gelegenheit erhalten soll.

2

Eine vom EuGH angenommene ‚starke Vermutung‘ kann die Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund begründen, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen zuverlässig festgestellt sind.

3

Es obliegt dem Gericht zu bestimmen, welche konkreten Anforderungen an das Vorliegen und die Widerlegbarkeit einer solchen starken Vermutung zu stellen sind; die Widerlegung erfordert substantiierte und überzeugende Darlegungen.

4

Bei der Beurteilung ist zu klären, welche Bedeutung einer starken Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zukommt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 133 VwGO§ 108 VwGO§ 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992§ 3a Abs 3 AsylVfG 1992§ 3b AsylVfG 1992

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: 3 B 100.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 2. August 2017, Az: 19 K 209.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:​EU:​C:​2020:​945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.