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BVerwG·1 B 59/21, 1 B 59/21 (1 C 46/21)·23.11.2021

Zulassung der Revision zur Klärung der „starken Vermutung“ bei Militärdienstverweigerung

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ bestehen, die eine Verweigerung des Militärdienstes (Richtlinie 2011/95/EU) mit einem in Art. 10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund verknüpft, sowie deren Widerlegung. Die Frage hat grundsätzliche Bedeutung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO).

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung aufwirft, insbesondere zur Klärung unionsrechtlicher Auslegungsfragen.

2

Für die Annahme einer ‚starken Vermutung‘ einer Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund sind konkrete Anforderungen an die Tatsachengrundlage und die kausale Verbindung zu stellen.

3

Die Widerlegung einer solchen starken Vermutung erfordert ein substantiiertes, konkretes Gegenvorbringen; bloße pauschale Einwendungen genügen nicht.

4

Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist die Wirkung einer starken Vermutung zu berücksichtigen, ohne die gebotene eigenständige und umfassende Prüfung der gesamten Sach- und Beweislage zu ersetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 19. Mai 2021, Az: OVG 3 B 14.19, Urteil

vorgehend VG Berlin, 8. August 2017, Az: 19 K 48.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 19. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/198 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.