Beschwerde stattgegeben; Revision zur Klärung von §26a und §27a AsylG zugelassen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger erhoben Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet ansieht. Das Gericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere um das Verhältnis von § 26a AsylG zu § 27a AsylG zu klären. Weitere Zulassungsgründe mussten nicht mehr geprüft werden.
Ausgang: Beschwerde der Kläger als zulässig und begründet stattgegeben; Revision zur Klärung des Verhältnisses von § 26a und § 27a AsylG zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn die Sache der Klärung des Verhältnisses zweier gesetzlicher Vorschriften dient.
Ist ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt, kommt der weiteren Prüfung sonstiger Zulassungsgründe keine entscheidende Bedeutung zu.
Die Feststellung, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, setzt voraus, dass die rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11083/14, Urteil
vorgehend VG Trier, 22. Juli 2014, Az: 1 K 618/14.TR
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.