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BVerwG·1 B 59/16, 1 B 59/16 (1 C 20/16)·27.06.2016

Beschwerde stattgegeben; Revision zur Klärung von §26a und §27a AsylG zugelassen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Kläger erhoben Beschwerde, die das Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet ansieht. Das Gericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, insbesondere um das Verhältnis von § 26a AsylG zu § 27a AsylG zu klären. Weitere Zulassungsgründe mussten nicht mehr geprüft werden.

Ausgang: Beschwerde der Kläger als zulässig und begründet stattgegeben; Revision zur Klärung des Verhältnisses von § 26a und § 27a AsylG zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn die Sache der Klärung des Verhältnisses zweier gesetzlicher Vorschriften dient.

3

Ist ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO erfüllt, kommt der weiteren Prüfung sonstiger Zulassungsgründe keine entscheidende Bedeutung zu.

4

Die Feststellung, dass eine Beschwerde zulässig und begründet ist, setzt voraus, dass die rechtlichen Überprüfungsmaßstäbe der vorliegenden Entscheidung erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26a AsylG§ 27a AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11083/14, Urteil

vorgehend VG Trier, 22. Juli 2014, Az: 1 K 618/14.TR

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.