Revisionszulassung; Anforderungen an "starke Vermutung" und richterliche Überzeugungsbildung hinsichtlich der Verknüpfung von Kriegsdienstverweigerung in Syrien und Verfolgung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, welche Voraussetzungen eine vom EuGH angenommene "starke Vermutung" einer Verfolgungsgefahr bei Verweigerung des Militärdienstes in Syrien begründen und wie diese widerlegt werden kann. Weiter geht es um die Bedeutung dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Revision wird zugelassen und Entscheidung des OVG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer "starken Vermutung" einer Verfolgung wegen Verweigerung des Militärdienstes setzt hinreichende, objektive und einzelfallbezogene Anhaltspunkte voraus, die eine enge Verbindung zwischen der Verweigerung und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund nahelegen.
Eine einmal begründete starke Vermutung kann durch taugliche, widersprechende Nachweise widerlegt werden; hierfür genügt der Nachweis, dass konkrete Umstände das Bestehen eines ernsthaften individuellen Verfolgungsrisikos entkräften.
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen und der Widerlegung einer starken Vermutung sind die Vorgaben des EuGH (vgl. C‑238/19) und die Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU in nationales Recht zu beachten.
Für die gerichtliche Entscheidungspflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO gilt: Das Bestehen oder Nichtbestehen einer starken Vermutung sowie etwaige Widerlegungsbelege sind im Tatsachen- und Rechtsgewinnungsprozess ausdrücklich zu prüfen und in der Überzeugungsbildung zu würdigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2021, Az: OVG 3 B 95.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 13. März 2018, Az: 8 K 1153.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.