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BVerwG·1 B 58/16, 1 B 58/16 (1 C 18/16)·27.06.2016

Zulassung der Revision zum Verhältnis von § 26a AsylG und § 27a AsylG

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Kläger wird als zulässig und begründet festgestellt; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Anlass ist die Klärung des Verhältnisses der Regelungen des § 26a AsylG zu § 27a AsylG. Weitere geltend gemachte Zulassungsgründe waren nicht durchgreifend.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin/der Kläger als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Die Zulassung der Revision kann insbesondere erfolgen, um das Verhältnis zueinander stehender gesetzlicher Regelungen (z. B. §§ 26a, 27a AsylG) klären zu lassen.

3

Die Beschwerde kann vom Gericht als zulässig und begründet entschieden werden, wenn die Vorinstanzen die Rechtslage zuungunsten des Beschwerdeführers fehlerhaft angewandt haben.

4

Die bloße Behauptung einer Divergenz zu früheren Entscheidungen begründet keinen durchgreifenden Zulassungsgrund, wenn die vorgebrachten Argumente nicht überzeugen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26a AsylG§ 27a AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11081/14, Urteil

vorgehend VG Trier, 20. Mai 2014, Az: 1 K 483/14.TR

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.