Zulassung der Revision zum Verhältnis von § 26a AsylG und § 27a AsylG
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Kläger wird als zulässig und begründet festgestellt; die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Anlass ist die Klärung des Verhältnisses der Regelungen des § 26a AsylG zu § 27a AsylG. Weitere geltend gemachte Zulassungsgründe waren nicht durchgreifend.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin/der Kläger als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Die Zulassung der Revision kann insbesondere erfolgen, um das Verhältnis zueinander stehender gesetzlicher Regelungen (z. B. §§ 26a, 27a AsylG) klären zu lassen.
Die Beschwerde kann vom Gericht als zulässig und begründet entschieden werden, wenn die Vorinstanzen die Rechtslage zuungunsten des Beschwerdeführers fehlerhaft angewandt haben.
Die bloße Behauptung einer Divergenz zu früheren Entscheidungen begründet keinen durchgreifenden Zulassungsgrund, wenn die vorgebrachten Argumente nicht überzeugen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11081/14, Urteil
vorgehend VG Trier, 20. Mai 2014, Az: 1 K 483/14.TR
Gründe
Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.