Zulassung der Revision zur Klärung der 'starken Vermutung' bei Militärdienstverweigerung (Asylrecht)
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf, die die Revision nicht zugelassen hatte, und lässt die Revision zu. Streitpunkt ist, welche Anforderungen die EuGH‑Lehre zur "starken Vermutung" bei der Verknüpfung zwischen Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund (Art.10 RL 2011/95/EU) sowie deren Widerlegung stellt. Das Gericht sieht die Frage als grundsätzlicher Bedeutung an und betont die Relevanz für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten erfolgreich: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung der Revision aufgehoben und Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung aufweist.
Bei Anwendung der EuGH‑Rechtsprechung zur 'starken Vermutung' ist zu klären, welche Anforderungen an die Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund zu stellen sind.
Es sind die Voraussetzungen und Maßstäbe zu bestimmen, unter denen eine solche 'starke Vermutung' widerlegt werden kann.
Die Bedeutung einer 'starken Vermutung' ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) angemessen zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 5. Mai 2021, Az: OVG 3 B 46.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 1. August 2017, Az: 19 K 17.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.