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BVerwG·1 B 57/16, 1 B 57/16 (1 C 17/16)·27.06.2016

Revisionszulassung; Zuständigkeit eines anderen Staates; sichere Drittstaaten

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat Beschwerde eingelegt; das Bundesverwaltungsgericht hält diese für zulässig und begründet. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen. Das Verfahren soll insbesondere das Verhältnis der Regelungen des § 26a AsylG zu § 27a AsylG klären (Zuständigkeit eines anderen Staates / sichere Drittstaaten). Auf sonstige geltend gemachte Zulassungsgründe kommt es nicht mehr an.

Ausgang: Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO zugelassen; Beschwerde als zulässig und begründet festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, wenn die Sache von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Ist das Verhältnis verschiedener Normen unklar, kann die Zulassung der Revision geboten sein, damit das Gericht die Auslegung und das Vorrangverhältnis klärt.

3

Liegt ein maßgeblicher Zulassungsgrund vor, braucht das Gericht weitere Zulassungsgründe nicht mehr zu prüfen, sofern diese keine eigenständige durchgreifende Bedeutung haben.

4

Rechtsfragen zur Zuständigkeit eines anderen Staates und zur Anwendung von Vorschriften über sichere Drittstaaten können verfassungs- oder rechtsfortbildende Bedeutung besitzen und damit revisionszulassungsrelevant sein.

Relevante Normen
§ 26a AsylVfG 1992§ 27a AsylVfG 1992§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26a AsylG§ 27a AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, 18. Februar 2016, Az: 1 A 11082/14, Urteil

vorgehend VG Trier, 20. Mai 2014, Az: 1 K 487/14.TR

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung des Verhältnisses der Regelung des § 26a AsylG zu jener des § 27a AsylG geben. Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe, die allerdings in Bezug auf die geltend gemachte Divergenz zum Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - BVerwG 1 B 41.15 - nicht durchgreifen, kommt es danach nicht mehr an.