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BVerwG·1 B 54/21, 1 B 54/21 (1 C 35/21)·02.11.2021

Revision zugelassen: 'starke Vermutung' bei Kriegsdienstverweigerung und Verfolgungsgrund

Öffentliches RechtAsylrechtUnionsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverwaltungsgericht hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer 'starken Vermutung' nach dem EuGH‑Urteil C‑238/19 für die Verknüpfung der Kriegsdienstverweigerung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU) mit einem Verfolgungsgrund (Art. 10 QD) zu stellen sind. Zudem ist zu klären, welche Bedeutung dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt. Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Hauptsache.

Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.

2

Eine 'starke Vermutung' im Sinne des EuGH (C‑238/19) setzt konkrete und substantiiert dargelegte Indizien voraus, die eine enge Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund begründen.

3

Die Beweis- und Gewichtungswirkung einer solchen 'starken Vermutung' ist bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ausdrücklich zu bestimmen; sie entbindet das Gericht nicht automatisch von einer eigentlichen Beweiswürdigung und bleibt durch Widerlegungsbeweise angreifbar.

4

Bei unionsrechtlichen Auslegungserfordernissen ist zu klären, welche Anforderungen an Darlegung, Prüfung und möglichen Widerlegungsmaßstab gestellt werden, damit die materiell‑rechtliche Reichweite von Schutzgründen im Asylrecht einheitlich beurteilt werden kann.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU; § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU; § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Mai 2021, Az: OVG 3 B 66.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 16. Januar 2018, Az: 23 K 1553.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.