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BVerwG·1 B 52/21, 1 B 52/21 (1 C 36/21)·02.11.2021

Zulassung der Revision in Asylsache – Anforderungen an die 'starke Vermutung' (EuGH C‑238/19)

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhält Prozesskostenhilfe und Beiordnung für das Verfahren vor dem BVerwG. Das BVerwG hob die Nichtzulassung der Revision des OVG auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an die Annahme und Widerlegung einer 'starken Vermutung' nach EuGH C‑238/19 zur Verknüpfung der Dienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund gelten und welche Rolle diese Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 VwGO) spielt.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und Prozesskostenhilfe bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §166 Abs.1 VwGO i.V.m. den einschlägigen Bestimmungen der VwGO und ZPO vorliegen.

2

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung offener Rechtsfragen, insbesondere des Unionsrechts, geeignet ist.

3

Eine vom EuGH angenommene "starke Vermutung" kann die erforderliche Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes (Art.9 Abs.2 lit. e der Richtlinie 2011/95/EU) und einem in Art.10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund begründen; die Voraussetzungen für ihre Annahme und ihre Widerlegbarkeit sind zu präzisieren.

4

Die Feststellung einer "starken Vermutung" wirkt in die richterliche Überzeugungsbildung nach §108 Abs.1 VwGO hinein, ersetzt jedoch nicht die umfassende Würdigung der tatsächlichen Umstände und die Prüfung aller Beweisanzeichen.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 25. Mai 2021, Az: OVG 3 B 13.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 16. August 2017, Az: 19 K 159.17 A

Tenor

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bewilligt und ... beigeordnet.

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 25. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

1. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten liegen vor (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO).

2

2. Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

3

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.