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BVerwG·1 B 5/13, 1 B 5/13, 1 PKH 2/13 (1 C 2/13)·12.04.2013

Sperrfristfestsetzung nach § 11 Abs. 1 AufenthG 2004; anerkannter Flüchtling; Ausreiseerfordernis; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wendet sich gegen die Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG und rügt Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zentrale Frage ist, ob bei anerkannten Flüchtlingen das Erfordernis einer vorherigen Ausreise zu verlangen ist. Das Gericht gibt der Beschwerde statt, lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und verneint die Verfahrensrüge mangels substantiierten Vortrags nach § 133 Abs. 3 VwGO.

Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen die Sperrfristfestsetzung stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder zur Fortbildung des Rechts Klärungsbedarf besteht.

2

Bei der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann grundsätzliche Bedeutung darin liegen, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen auf das Erfordernis der vorherigen Ausreise verzichtet werden kann.

3

Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht konkret darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

4

Die bloße Bestreitung der rechtlichen Würdigung durch das Berufungsgericht begründet keinen Verfahrensmangel; erforderlich sind konkrete Anhaltspunkte für ein Verfahrensverschulden oder das Übergehen entscheidungserheblicher Tatsachen.

Relevante Normen
§ 11 Abs 1 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 166 VwGO§ 114 ff. ZPO§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 66/12, Urteil

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.

3

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei anerkannten Flüchtlingen bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.

4

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings zu der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass die Beschwerde insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dem Vorwurf, das Berufungsgericht sei auf die Argumentation des Beklagten, dass die Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 6 AufenthG erst mit der Ausreise zu laufen beginne, nicht eingegangen, steht schon entgegen, dass das Gericht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde in den Urteilsgründen darauf eingegangen ist und sich in der Sache auch mit der Argumentation des Beklagten auseinander gesetzt hat (UA S. 13). Weiter ist nicht ersichtlich, wieso die Nichtzulassung für den Beklagten überraschend gewesen sein soll, wenn das Berufungsgericht bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 12. Januar 2012 ausgeführt hat, der Erfolg des Rechtsmittels sei im Hinblick auf die Auslegung des § 11 AufenthG "ebenso wahrscheinlich wie sein Misserfolg". Schließlich zeigt der Beklagte nicht auf, warum die auf Sinn und Zweck sowie auf Unionsrecht abstellende Rechtsauslegung des Berufungsgerichts eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfordert hätte. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel darzulegen.

5

Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.