Revisionszulassung zur Klärung der ‚starken Vermutung‘ bei Wehrdienstverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wurde erfolgreich; das BVerwG hob die Vorentscheidung auf und ließ die Revision zu. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ nach der Rspr. des EuGH bestehen, die eine Verbindung zwischen Wehrdienstverweigerung und in der Richtlinie genannten Verfolgungsgründen herstellt. Die Frage betrifft zudem die Reichweite dieser Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision erfolgreich; Vorentscheidung aufgehoben und Revision zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S.d. Vorschrift hat und der Senat Klärungsbedarf zur Anwendung übergeordneter Rechtsfragen hat.
Zur Beurteilung des Anspruchs auf internationalen Schutz kann eine vom EuGH formulierte „starke Vermutung“ eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgründe begründen.
Das Vorliegen und die Widerlegung einer solchen „starken Vermutung“ sind im nationalen Verfahren zu prüfen; hierbei sind die Anforderungen an die Darlegung und die Beurteilung der Indizien durch das Gericht festzulegen.
Die Auslegung und Gewichtung der EuGH‑Leitsätze zur „starken Vermutung“ ist im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu berücksichtigen und kann für die Schutzentscheidung entscheidende Bedeutung haben.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Mai 2021, Az: OVG 3 B 1.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 9. Oktober 2017, Az: 23 K 743.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.