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BVerwG·1 B 5/11, 1 B 5/11 (1 C 9/11)·01.07.2011

Ehegattennachzug zu Deutschen; "hinkende" Ehe; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Abweisung seines Antrags auf Ehegattennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen. Zentral ist die Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in sog. „hinkenden“ Ehen. Das Gericht gab die Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, um die Voraussetzungen für den Nachzug in solchen Fällen höchstrichterlich zu klären.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Ehegattennachzugs als begründet angesehen; Revision zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde ist statthaft und begründet, wenn die Vorinstanz die Voraussetzungen des Ehegattennachzugs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG fehlerhaft beurteilt hat.

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

3

Bei einer sogenannten „hinkenden“ Ehe ist bei der Anwendung der Vorschriften zum Ehegattennachzug zu prüfen, ob besondere Umstände der Eheschließung oder der Staatsangehörigkeit die Voraussetzungen beeinflussen.

4

Fragestellungen zur Auslegung und Anwendung des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Fällen von „hinkenden“ Ehen können die Zulassung der Revision rechtfertigen, um einheitliche Rechtssätze zu schaffen.

Relevante Normen
§ 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. Januar 2011, Az: 2 B 17.09, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Voraussetzungen für den Nachzug eines ausländischen Ehegatten zu einem deutschen Staatsangehörigen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angesichts einer sogenannten "hinkenden" Ehe weiter zu klären.