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BVerwG·1 B 47/21, 1 B 47/21 (1 C 33/21)·01.11.2021

Revision zugelassen: Anforderungen an "starke Vermutung" bei Militärdienstverweigerung

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg. Zentral ist, welche Voraussetzungen für eine "starke Vermutung" bestehen, dass die Verweigerung des Militärdienstes nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. e RL 2011/95/EU mit einem Verfolgungsgrund nach Art. 10 verknüpft ist und wie diese Vermutung zu widerlegen und richterlich zu bewerten ist. Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zur Klärung der Rechtsfragen zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung offener unionsrechtlicher Auslegungsfragen geeignet ist.

2

Aus der Verweigerung des Militärdienstes kann unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen eine "starke Vermutung" für eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU entstehen.

3

Die Widerlegung einer solchen "starken Vermutung" bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Darlegungen; deren Prüfung und Gewichtung gehört zur richterlichen Überzeugungsbildung.

4

Bei der Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen sind die Vorgaben des EuGH zu beachten und auf die nationale Entscheidungs- und Überzeugungsprüfung zu übertragen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2021, Az: OVG 3 B 103.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 14. Juli 2017, Az: 23 K 1396.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.