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BVerwG·1 B 46/21, 1 B 46/21 (1 C 38/21)·02.11.2021

Zulassung der Revision zur "starken Vermutung" bei Wehrdienstverweigerung (Asylrecht)

Öffentliches RechtAsylrechtUnionsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OVG-Urteil; das BVerwG hebt diese Entscheidung auf und lässt die Revision zu. Der Senat erachtet die Frage als von grundsätzlicher Bedeutung, weil der EuGH-Begriff der „starken Vermutung“ bei Verweigerung des Militärdienstes und die Verknüpfung mit Verfolgungsgründen zu klären sind. Zu klären sind insbesondere die Voraussetzungen der starken Vermutung, deren Widerlegung und ihr Gewicht bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO).

Ausgang: Die Nichtzulassungsentscheidung des OVG wird aufgehoben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung von Asylgründen kann eine "starke Vermutung" dafür sprechen, dass die Verweigerung des Militärdienstes mit einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund verknüpft ist; die Voraussetzungen einer solchen Vermutung sind konkret zu bestimmen.

2

Die Widerlegbarkeit einer "starken Vermutung" ist gesondert zu prüfen; Umstände, die die Verbindung zwischen Wehrdienstverweigerung und Verfolgung in Zweifel ziehen, können die Vermutung entkräften.

3

Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist der Beweiswert einer "starken Vermutung" zu berücksichtigen; sie kann Beweiserleichterungswirkung haben, ersetzt aber nicht die umfassende Würdigung aller relevanten Umstände.

4

Für die Auslegung und Anwendung des Asylrechts sind die Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU und die Rechtsprechung des EuGH maßgeblich, insbesondere hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Verfolgungsgründen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2021, Az: OVG 3 B 107.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 1. August 2017, Az: 19 K 214.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.