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BVerwG·1 B 45/21, 1 B 45/21 (1 C 39/21)·02.11.2021

Zulassung der Revision zur „starken Vermutung“ bei Verweigerung des Militärdienstes (Asylrecht)

Öffentliches RechtAsylrecht/FlüchtlingsrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde stattgegeben und die Revision zugelassen. Das BVerwG hält die Frage für von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an eine „starke Vermutung“ nach EuGH (C‑238/19) zur Verknüpfung der Kriegsdienstverweigerung mit Verfolgungsgründen (Richtlinie 2011/95/EU; §§ 3a, 3b AsylG) zu stellen sind. Weiter ist zu klären, welche Rolle diese Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gerechtfertigt, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung in der Auslegung unions‑ oder nationaler Vorschriften aufweist.

2

Eine „starke Vermutung“ im Sinne des EuGH (C‑238/19) kann eine Verbindung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund begründen; die Anforderungen an ihre Annahme müssen konkretisiert werden.

3

Bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist der Beweiswert einer solchen starken Vermutung zu berücksichtigen; sie beeinflusst die Beweiswürdigung und die Verteilung von Darlegungs‑ und Beweislast.

4

Die Vorschriften des AsylG (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG) sind im Lichte der Richtlinie 2011/95/EU dahin auszulegen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Kriegsdienstverweigerung Schutzansprüche begründet.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 10 Richtlinie 2011/95/EU i.V.m. § 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 11. Mai 2021, Az: OVG 3 B 104.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 9. Oktober 2017, Az: 19 K 196.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 11. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.